Paragraphen in III ZB 8/21
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 8/21 BESCHLUSS vom 24. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:240621BIIIZB8.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Die gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juni 2021 gerichtete (undatierte) erneute Gegenvorstellung des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe:
Auch mit seiner erneuten Gegenvorstellung beanstandet der Kläger, einen nicht unterschriebenen und damit seiner Auffassung nach nicht wirksamen Beschluss erhalten zu haben. Damit hat er aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 10. Juni 2021, auf den Bezug genommen wird, keinen Erfolg. Der Kläger hat entgegen seiner Ansicht keinen Anspruch darauf, anstelle einer (beglaubigten) Abschrift des Originals ein unterschriebenes Exemplar des Beschlusses zu erhalten.
Er wird ferner darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer gleichartiger Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen kann.
Herrmann Kessen Arend Böttcher Herr Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 07.10.2020 - 9 S 117/20 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2020 - I-21 W 29/20 -
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