Paragraphen in XI ZR 154/14
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1 | 565 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 154/14 BESCHLUSS vom 23. Juni 2015 in dem Rechtsstreit OLG Hamburg - Az. 13 U 71/13 vom 26.02.2014; LG Hamburg - Az. 328 O 441/12 vom 04.07.2013; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Kläger werden, nachdem sie die Revision gegen das am 26. Februar 2014 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihnen auferlegt §§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 24.660,12 €
Ellenberger Menges Grüneberg Derstadt Maihold
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