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3 StR 2/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 2/13 BESCHLUSS vom 21. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. Juli 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Ablehnung der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat diese Entscheidung damit begründet, dass beim Angeklagten "zwar der Hang,

alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zumindest ein langjähriger regelmäßiger Missbrauch von Alkohol und dazu ein Drogenkonsum von Cannabis und Amphetaminen" bestehe, "sichere Anzeichen einer körperlichen Abhängigkeit" bisher allerdings nicht festzustellen seien. Auch habe der Angeklagte nur von gelegentlichen leichteren Entzugserscheinungen berichtet. Angesichts der Tatmotivation, Geld und/oder Drogen zu beschaffen, sei zudem nicht sicher festzustellen, dass die Tat auf einen möglichen Hang zurückzuführen sei.

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen unzutreffende Maßstäbe angelegt hat. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Zwar hat eine körperliche Entzugssymptomatik eine erhebliche Indizwirkung für das Vorliegen eines Hangs, indes ist sie nicht Voraussetzung für dessen Bejahung (Senat, StraFo 2010, 74). Auch hat ihr Fehlen für die Feststellung eines Hangs regelmäßig nur eine eingeschränkte Aussagekraft, da sie einen Grad der Neigung zum Rauschmittelkonsum kennzeichnet, den der Täter für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erreicht haben muss (Senat, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12 -). Zudem ist die Strafkammer von einem rechtsfehlerhaften Verständnis zwischen einem Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln und der Anlasstat ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung muss die (Anlass-)Tat entweder im Rausch begangen worden sein oder auf den Hang des Täters zurückgehen, das heißt, es muss ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat bestehen. Die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs liegt bei Beschaffungskriminalität, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist, sehr nahe (BGH StV 2008,

405, 406). So hat die Strafkammer festgestellt, den Angeklagten sei bei dem gemeinsamen Alkohol- und Rauschgiftkonsum das Rauschgift ausgegangen, weshalb sie im Verlangen nach weiterem Rauschgiftkonsum beschlossen, den Geschädigten R.

zu überfallen, um von diesem weiteres Rauschgift zu erhalten. Im weiteren Tatverlauf verlangten die Angeklagten zunächst vom Geschädigten R. , dann vom Geschädigten S.

Drogen (UA S. 8, 9). Zudem wurde die Tat - wie festgestellt - im Rausch begangen. Einen 'erheblichen' Rauschzustand, der regelmäßig zur Annahme des § 21 StGB führt, setzt § 64 StGB nicht voraus (BGH NStZ-RR 2003, 41; Senat, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 3 StR

187/03 -)." Dem schließt sich der Senat an.

Über die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).

Tolksdorf Hubert Schäfer Mayer Spaniol

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