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VIII ZB 16/21

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 16/21 BESCHLUSS vom 28. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:280621BVIIIZB16.21.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2021 durch die Richterin Wiegand als Einzelrichterin beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2021 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780021121836 - wird zurückgewiesen.

Gründe: I.

Mit Senatsbeschluss vom 11. Mai 2021 wurde die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 18. März 2021 auf seine Kosten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 20. Mai 2021 wurden dem Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit einer Eingabe vom 4. Juni 2021.

II. 3 Die Eingabe des Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 1 f.; vom 3. Juli 2008 - V ZB 38/08, WuM 2008, 623). Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN).

III.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, BeckRS 2017, 139513 Rn. 10).

Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beklagte nicht. Er macht lediglich geltend, er sei "für die Zahlung des Betrags nicht zuständig".

IV. 7 Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Wiegand Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 23.02.2021 - 2 C 699/20 LG Schweinfurt, Entscheidung vom 18.03.2021 - 11 T 42/21 -

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