Paragraphen in 5 ARs 14/25
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| 3 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 14/25 5 AR (VS) 8/25 BESCHLUSS vom 21. Oktober 2025 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: vorzeitige Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister ECLI:DE:BGH:2025:211025B5ARS14.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Antragstellers am 21. Oktober 2025 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 10. Juli 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Schmitt/Köhler, § 29 EGGVG Rn. 2 mwN).
Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Kammergericht, 10.07.2025 – 6 VAs 10/25
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