Paragraphen in 2 StR 479/19
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 479/19 BESCHLUSS vom 27. November 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Fall C.II der Urteilsgründe des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach ECLI:DE:BGH:2019:271119B2STR479.19.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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