Paragraphen in 3 StR 483/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 483/22 BESCHLUSS vom 9. August 2023 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen zu 1.: Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu 2.: Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. August 2023 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Februar 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2023:090823B3STR483.22.1 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Angeklagten B.
erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Juli 2023 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 16.02.2021 - 51 KLs 142 Js 206/12 2/20
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