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17 W (pat) 1/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/09 Verkündet am 13. Juni 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 50 223.7-53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 11. Oktober 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

„Multifunktions- Anzeige- und Bedieneinrichtung“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2008 „aus den Gründen des Bescheids vom 2. Juni 2008“ zurückgewiesen. In diesem Bescheid war ausgeführt worden, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 6 gemäß Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Denn ein Teil seiner Merkmale sei aus der Druckschrift D1 (s. u.), die darüber hinaus beanspruchten Softkeys aus Druckschrift D2 (s. u.) vorbekannt. Das ferner beanspruchte Zuordnen von Funktionen zu den Softkeys und zu den Freiheitsgraden eines Bedienelements betreffe das nicht-technische Gestalten einer Bedienoberfläche und erfordere keine technischen Kenntnisse, daher könne durch sie das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründet werden; dazu berief sich die Prüfungsstelle auf die Senatsentscheidungen 17 W (pat) 10/04 – Bedienoberfläche und 17 W (pat) 46/02 – Transaktion im Elektronischen Zahlungsverkehr II. Dasselbe gelte für den Anspruch 6 des Hilfsantrags, der sich vom Anspruch 6 des Hauptantrags nur durch das Zuordnen von Funktionen und demnach das „nicht-technische Gestalten einer Bedienoberfläche“ unterscheide, womit das Vorliegen einer erfinderische Tätigkeit nicht begründet werden könne.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Zur mündlichen Verhandlung ist sie, wie angekündigt, nicht erschienen. Sie stellt schriftlich (sinngemäß) den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf Grundlage der (ursprünglich) eingereichten Unterlagen zu erteilen,

hilfsweise auf Grundlage der Ansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag der Eingabe vom 14. Mai 2008.

In der Eingabe vom 14. Mai 2008 hatte die Anmelderin dargelegt, worin sich die beanspruchte Erfindung nach ihrer Auffassung von der Lehre der Druckschriften D1 bzw. D2 unterscheide, und einen Hilfsantrag vorgelegt, der sprachlich noch besser gegen diesen Stand der Technik abgegrenzt worden sei.

In der Fassung nach Hauptantrag lauten der Patentanspruch 1, hier hinsichtlich eines offenkundigen Schreibfehlers korrigiert und mit einer denkbaren Gliederung versehen, und der ihm nebengeordnete Anspruch 6 (auf welchen sich die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses stützt):

„1. Multifunktions- Anzeige- und Bedieneinrichtung, umfassend (a) eine Anzeigeeinheit, der als Softkeys ausgebildete Eingabeelemente zugeordnet sind, deren Funktionsbelegungen menüabhängig veränderbar sind (b) und mindestens ein weiteres Eingabeelement, das mindestens einemn rotatorischen und einen translatorischen Freiheitsgrad aufweist, (c) wobei die Menüpunkte durch Betätigung der Softkeys auswählbar sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

(d) mittels der rotatorischen Bewegung des weiteren Eingabeelementes (5) kontinuierliche, mehrstufige oder listenförmige Einstellungen oder Auswahlen vornehmbar sind,

(e) und mittels der translatorischen Bewegung des weiteren Eingabeelementes (5) Menüpunkte auswählbar sind.

6. Verfahren zur Auswahl und Einstellung von Funktionen mittels einer Multifunktions- Anzeige- und Bedieneinrichtung,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Nutzer wahlweise durch Betätigung des zugeordneten Softkeys oder durch ein- oder mehrmalige Betätigung des weiteren Eingabeelementes entlang des translatorischen Freiheitsgrades einen Menüpunkt mit dessen zugeordneter Funktion auswählen kann,

wobei kontinuierliche, mehrstufige oder listenförmige Einstellungen durch eine rotatorische Bewegung des weiteren Eingabeelementes vornehmbar sind.“

Zu den Unteransprüchen 2 bis 5 sowie 7 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.

Gemäß Hilfsantrag lauten der Patentanspruch 1 und der ihm nebengeordnete Anspruch 6 (Unterschiede zum Hauptantrag unterstrichen, und soweit möglich mit übereinstimmender Gliederung versehen):

„1. Multifunktions- Anzeige- und Bedieneinrichtung, umfassend

(a) eine Anzeigeeinheit, der als Softkeys ausgebildete Eingabeelemente zugeordnet sind, deren Funktionsbelegungen menüabhängig veränderbar sind

(b) und mindestens ein weiteres Eingabeelement, das mindestens einemn rotatorischen und einen translatorischen Freiheitsgrad aufweist,

(c) wobei die Menüpunkte durch Betätigung der Softkeys auswählbar sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

(d*) mittels der rotatorischen Bewegung des weiteren Eingabeelementes (5) kontinuierliche, mehrstufige oder listenförmige Einstellungen oder Auswahlen innerhalb eines ausgewählten Menüpunktes vornehmbar sind,

(e*) und mittels der ein- oder mehrmaligen translatorischen Bewegung des weiteren Eingabeelementes (5) Menüpunkte auswählbar sind,

(f) wobei durch jede translatorische Bewegung des Eingabeelements (5) ein Menüpunkt eines anderen Softkeys sukzessive ausgewählt wird.

6. Verfahren zur Auswahl und Einstellung von Funktionen mittels einer Multifunktions- Anzeige- und Bedieneinrichtung nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Nutzer wahlweise durch Betätigung des zugeordneten Softkeys oder durch ein- oder mehrmalige Betätigung des weiteren Eingabeelementes entlang des translatorischen Freiheitsgrades einen Menüpunkt mit dessen zugeordneter Funktion auswählen kann,

wobei durch jede translatorische Bewegung des Eingabeelements (5) ein Menüpunkt eines anderen Softkeys sukzessive ausgewählt wird,

wobei kontinuierliche, mehrstufige oder listenförmige Einstellungen oder Auswahlen innerhalb eines ausgewählten Menüpunktes durch eine rotatorische Bewegung des weiteren Eingabeelementes vornehmbar sind.“

Zu den (gegenüber dem Hauptantrag unveränderten) Unteransprüchen 2 bis 5 sowie 7 bis 9 wird wiederum auf die Akte verwiesen.

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrundeliegen, eine Multifunktions- Anzeigeund Bedieneinrichtung zu schaffen sowie ein Verfahren zu deren Bedienung bereitzustellen, das bei guter Übersichtlichkeit eine ergonometrische Bedienung ermöglicht (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0007]).

Im Laufe des Verfahrens sind folgende Druckschriften entgegengehalten worden:

D1 EP 0 701 926 A2 D2 DE 199 41 963 A1 D3 DE 696 03 873 T2 D4 DE 198 08 510 A1 D5 WO 00 / 21 795 A1 II.

Die rechtzeitig eingegangene und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder in der Fassung nach Hauptantrag noch in der Fassung nach Hilfsantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1, 4 PatG).

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine Multifunktions- Anzeige- und Bedieneinrichtung zur Auswahl und Einstellung von Funktionen, wie sie insbesondere in Kraftfahrzeugen Verwendung findet (Anmeldung Figur 1: Audio-TV, NAVI, CLIMA, TELEFON).

Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung ist aus dem Stand der Technik ein bidirektionaler Drehschalter mit Eingabe-Funktion bekannt, mit welchem eine Funktionsgruppe, und später ebenso eine der Unterfunktionen, durch Drehen mittels eines Cursors anwählbar und durch axiale Bewegung des Schalters aktivierbar sei. Dabei bestehe jedoch u. a. die Gefahr, dass durch die Handhabung nur eines einzigen Bedienelementes sowohl für die Funktionsgruppen als auch für die individuellen Funktionen Fehler in der Auswahl auftreten könnten, und durch die Konzentration auf die Bedieneroberfläche die jeweilige Bedienperson von Umgebungsgeschehen abgelenkt werde (siehe Offenlegungsschrift Absätze [0003] bis [0005]).

Andererseits sei eine Multifunktions- Anzeige- und Bedieneinrichtung mit einer Anzeigeeinheit bekannt, der als Softkeys ausgebildete Eingabeelemente zugeordnet sind. Hier würden die Menüs durch Drucktaster ausgewählt, wobei die Funktionsauswahl innerhalb der Menüs durch die Softkeys erfolge. Für bestimmte Einstellungen wie beispielsweise Telefonnummern oder Städtenamen sei ein bidirektionaler Dreh-Druckgeber vorgesehen. Nachteilig an dieser Multifunktions- Anzeigeund Bedieneinrichtung sei, dass der Nutzer mehrmals umgreifen müsse, um zunächst ein Menü und anschließend eine Funktion auszuwählen und dann noch gegebenenfalls mit dem Dreh-Druckgeber Einstellungen vorzunehmen (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0006]).

Zur Verbesserung schlägt die Anmeldung im Prinzip vor, beide Einstellsysteme zu verbinden, so dass der Nutzer jeweils die Wahl hat, ob er einen Softkey betätigt (was ihm eine unmittelbare, schnelle Auswahl ermöglicht), oder zur Auswahl desselben Menüpunktes den bidirektionalen Dreh-Druckgeber einsetzt (was ihm ein mehrfachen Umgreifen erspart – siehe hierzu insbesondere das Ausführungsbeispiel in den Absätzen [0015] bis [0018] der Offenlegungsschrift). Der Hilfsantrag ist dabei auf eine gegenüber dem Hauptantrag deutlichere, engere Formulierung derselben Erfindungsidee gerichtet.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine Multifunktions- Anzeigeund Bedieneinrichtung so auszulegen, dass bei guter Übersichtlichkeit eine ergonometrische Bedienung möglich wird, ist ein Entwicklungsingenieur der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der menügesteuerten Gerätebedienung anzusehen.

2. Der geltende Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

2.1 Als nächstliegender Stand der Technik ist die vom Senat mit Ladungszusatz nachträglich ins Verfahren eingeführte D5 (WO 00 / 21 795 A1) anzusehen, welche die Offenlegungsschrift zur in Absatz [0006] der Anmeldung genannten PCT- Anmeldung PCT/EP 99/07637 ist. Aus ihr sind ohne Weiteres die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag entnehmbar.

D5 beschreibt eine Multifunktions- Anzeige- und Bedieneinrichtung, umfassend eine Anzeigeeinheit 2, welcher als Softkeys ausgebildete Eingabeelemente 3 zugeordnet sind, deren Funktionsbelegung menüabhängig veränderbar ist (siehe Seite 4 Mitte – Merkmal (a)). Die Auswahl des zu bedienenden Gerätes (Hauptmenüebene) kann durch fest belegte Drucktasten 10 (Figur 5) erfolgen, wobei die Funktionsauswahl innerhalb der spezifischen Geräte-Menüs durch die Softkeys geschieht (Seite 6 Absatz 3 – Merkmal (c)). Ferner ist ein Drehknopf 7 vorgesehen, mit dessen Hilfe beispielsweise eine Telefonnummer eingebbar ist (Seite 6 Absatz 3); der Hinweis „Spellerfunktion“ auf Seite 6 Absatz 2 sowie der Verweis in Seite 2 Absatz 1, Seite 5 Absatz 2 auf die Druckschrift EP 701 926 A2 (als D1 im Verfahren) und den dort beschriebenen Drehgeber verdeutlicht dem Fachmann,

dass dieses weitere Eingabeelement einen rotatorischen und einen translatorischen Freiheitsgrad aufweist (siehe D1 insbesondere Spalte 3 Zeile 33 bis 52 – Merkmal (b)).

2.2 Eingabeelemente mit rotatorischem und translatorischem Freiheitsgrad waren bereits vor dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung dafür bekannt, zur Einstellung und Auswahl eingesetzt zu werden, so wie es mit den kennzeichnenden Merkmalen (d) und (e) beansprucht ist.

So kann etwa nach der Lehre der D1 der bidirektionale Drehgeber 2 im Rahmen einer Multifunktions- Anzeige- und Bedieneinrichtung insbesondere für Kraftfahrzeuge zur Vornehmung von mehrstufigen oder listenförmigen Einstellungen oder Auswahlen vorgesehen sein, z. B. für untergeordnete Funktionen 5 innerhalb eines Menüs („Radio“, siehe Figur 2 und zugehörige Beschreibung – Merkmal (d)). Beim Drehen des Drehschalters werden sukzessive einzelne Unter-Menüpunkte („Klangeinstellung“, „RDS“, …) angewählt und durch axiale, d. h. translatorische Bewegung ausgelöst (siehe Spalte 3 Zeile 33 bis 52 – Merkmal (e)).

Zwar sind die hiermit auswählbaren Menüpunkte nicht dieselben wie diejenigen des Merkmals (c). Das wird aber durch den Patentanspruch 1 in der Formulierung gemäß Hauptantrag auch nicht verlangt.

2.3 Es lag für den Fachmann nahe, nicht zuletzt wegen der Bezugnahme der D5 auf Druckschrift D1, den in D5 beschriebenen Drehknopf 7 so wie in D1 erläutert zur Einstellung und Auswahl von Menüpunkten einzusetzen. Weil letzteres, wie dargestellt, den beanspruchten Merkmalen (d) und (e) entspricht, gelangte der Fachmann dadurch zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, ohne dass es einer erfinderischen Tätigkeit bedurfte.

2.4 Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hauptantrag, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

3. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

3.1 Wie oben angegeben, unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag – bei identischem Oberbegriff – durch folgende Formulierung der kennzeichnenden Merkmale (Hinzufügungen unterstrichen):

„(d*) [dass] mittels der rotatorischen Bewegung des weiteren Eingabeelementes (5) kontinuierliche, mehrstufige oder listenförmige Einstellungen oder Auswahlen innerhalb eines ausgewählten Menüpunktes vornehmbar sind,

(e*) und mittels der ein- oder mehrmaligen translatorischen Bewegung des weiteren Eingabeelementes (5) Menüpunkte auswählbar sind,

(f) wobei durch jede translatorische Bewegung des Eingabeelements (5) ein Menüpunkt eines anderen Softkeys sukzessive ausgewählt wird.“

Diese Merkmale bedürfen einer Interpretation: Merkmal (d*) ist auf die rotatorische Bewegung des Eingabeelementes gerichtet und stellt nunmehr klar, dass damit weitere Einstellungen und Auswahlen nur innerhalb des vorab ausgewählten Menüpunktes stattfinden sollen. Demgegenüber betreffen die Merkmale (e*) und (f) beide dieselbe translatorische Bewegung des Eingabeelementes, sie müssen gemeinsam betrachtet werden: Durch ein- oder mehrmaliges Drücken des Eingabeelementes sollen die durch die Softkeys nach Merkmal (c) bestimmten Menüpunkte sukzessive nacheinander ausgewählt werden.

3.2 Bei der Berücksichtigung des Standes der Technik ist nunmehr Druckschrift D4 (DE 198 08 510 A1) noch mit einzubeziehen. Aus dieser ist dem Fachmann das sukzessive Durchlaufen von Einstellwerten innerhalb eines Werte-Menüs durch ein oder mehrmalige Betätigung eines Eingabeelementes bekannt.

D4 wurde im vorgelagerten Rechercheverfahren nach § 43 PatG ermittelt und beschreibt einen Einstellknopf 2 für die Einstellung von Parametern einer Klimaanlage im Kraftfahrzeug. Durch Drehen des Knopfes kann eine Einstellfunktion ausgewählt werden (siehe etwa Figur 7A – 7D: Gebläsestärke; oder Figur 9A / 9B: Temperatur). Dann können durch ein- oder mehrmaliges Kippen des Knopfes (Figur 4B / 4C: F1, F2) Impulse erzeugt werden, mit denen die einzelnen Einstellwerte (Figur 6 zu Figur 7: vier Gebläsestärken; Figur 8 zu Figur 9: acht Temperaturstufen) sukzessive ausgewählt werden (siehe Spalte 4 Zeile 13 bis 67).

3.3 Mit den geänderten kennzeichnenden Merkmalen (d*), (e*) und (f) kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründet werden.

Die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag (Merkmale (a) bis (c)) sind unverändert aus Druckschrift D5 vorbekannt, s. o. 2.1.

Wie bereits dargestellt (s. o. 2.3), liegt es für den Fachmann nahe, dem Drehknopf der D5 die in D1 beschriebene Funktionalität zuzuordnen; zu dieser gehört die weitere Einstellung oder Auswahl innerhalb eines ausgewählten Menüpunktes. D.h. der Fachmann entnimmt D5 die Anregung, mittels eines solchen Drehknopfes etwa gemäß D1 Spalte 4 Zeile 10 bis 19 / Figur 2, 3 Unterfunktionen aufrufen und Parameter einstellen zu lassen (Merkmal (d*)).

Darüber hinaus noch dem Drehknopf eine Auswahlfunktion für die zu bedienenden Geräte (Hauptmenüebene) zuzuweisen, auch ganz konkret im Sinne der Merkmale (e*) und (f), verlässt nicht den Bereich üblichen fachmännischen Handelns und Abwägens bekannter Vor- und Nachteile. Grundsätzlich ist es aus D4 be- kannt, Parameter mittels eines sukzessiven Durchlaufens durch den Wertebereich einzustellen (s.o.) und dafür eine andere Bedienebene des Einstellknopfes vorzusehen (D4: mehrfaches Kippen des Einstellknopfes). Wenn dem Durchschnittsfachmann – wie hier – die einzelnen Funktionalitäten verschiedener Eingabeelemente (Menüauswahl durch Softkeys oder Drehknopf, Ausnutzung von rotatorischen und translatorischen Freiheitsgraden, sukzessiver Aufruf von Einstelloptionen) vertraut sind, liegt es nahe, im Rahmen vorgegebener Prioritäten (z. B.: möglichst einfache Bedienung) neue Zuordnungen vorzunehmen, ohne dass es dafür einer erfinderischen Tätigkeit bedarf.

3.4 Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

Dr. Morawek Eder Baumgardt Dr. Thum-Rung Me

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