Paragraphen in XI ZR 139/16
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 543 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
1 | 242 | BGB |
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1 | 242 | BGB |
2 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 139/16 BESCHLUSS vom 10. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:100418BXIZR139.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2016 wird als unzulässig verworfen, soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu 1), 2), 4), 5) und 7) sowie hinsichtlich des Klageantrags zu 6) für einen über 1.461,32 € hinaus gehenden Betrag zurückgewiesen hat. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 155.000 €.
Gründe: 1 Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf den Klageantrag zu 3) zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung für das Darlehen Nr. …
und anteilig auf den Klageantrag zu 6) zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beschränkt, soweit er als Nebenforderung dazu geltend gemacht wird. Soweit die Revision der Kläger das Berufungsurteil darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
1. Die Revision der Kläger, mit der sie die Schlussanträge in der Berufungsinstanz mit Ausnahme des Klageantrags zu 8) weiter verfolgen wollen, ist im vorgenannten Umfang unzulässig.
a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (Senatsurteile vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9, vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14 und vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13, WM 2014, 1624 Rn. 17; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, juris Rn. 5, vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 3 und vom 5. April 2016 - XI ZR 428/15, juris Rn. 2). Das ist hier der Fall.
Das Berufungsgericht hat die Revision "nur in Bezug auf den Rechtsmissbrauch" zugelassen, weil nur hinsichtlich der Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB sei, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben seien. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist damit so zu verstehen, dass das Berufungsgericht den Klägern die Revision nur insoweit eröffnen wollte, als es die Klage wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerrufsrechts für unbegründet erachtet hat. Das trifft nur für den Klageantrag zu 3) auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.767,50 € nach Widerruf des Darlehens Nr. …
zu und den Klageantrag zu 6) auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten, soweit er als Nebenforderung dazu geltend gemacht wird. Letzteres betrifft, weil die Kläger mit ihrem Klageantrag zu 6) - entgegen der Ausführungen auf Seite 16 der Klageschrift - tatsächlich nicht nur eine 1,3 Geschäftsgebühr, sondern eine 2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300, 1008 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen, einen Betrag von 1.461,32 €.
b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119, vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13, WM 2014, 1624 Rn. 17 und vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsurteile vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18, vom 15. Juli 2014 aaO Rn. 18 und vom 26. April 2016 aaO Rn. 12).
Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Frage, ob den Klägern infolge des Widerrufs des Darlehens Nr. … 259 ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und als Nebenforderung dazu ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zusteht, kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden. Die Frage, ob für die Klageanträge zu 1), 2) und 5) ein Feststellungsinteresse besteht, steht damit ebenso wenig in Zusammenhang, wie die Frage, ob die Kläger, falls sich die beiden anderen Darlehen Nr. … 159 und Nr. … 540 in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt hätten, ihre hieraus geschuldeten Leistungen in einer den Annahmeverzug der Beklagten begründenden Weise angeboten hätten (Klageantrag zu 4). Der Klageantrag zu 7) betrifft einen Verzugsschadensersatz wegen angeblich von der Beklagten verzögerter Ablösung des Darlehens Nr. … 789, das die Kläger gar nicht widerrufen haben.
2. Soweit die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist - Klageanträge zu 1), 2), 4), 5) und zu 7) sowie zu 6) über den Betrag von 1.461,32 € hinaus -, ist sie auch nicht auf die von den Klägern vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Die Kläger haben keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger Derstadt Maihold Matthias Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2014 - 2-5 O 157/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.03.2016 - 19 U 239/14 -
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