• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 325/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 325/22 BESCHLUSS vom 6. September 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2022:060922B6STR325.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2022 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. April 2022 und die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils werden verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisions- und Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Revision erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ebenso bleibt die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung erfolglos. Denn die Entscheidung des Landgerichts, der Angeklagten die notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger in voller Höhe aufzuerlegen, obgleich von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren in erheblichem Umfang abgesehen wurde (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO), entsprach aufgrund der Besonderheiten des Falls und unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 92 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO noch pflichtgemäßem Ermessen (§ 472a Abs. 2 Satz 1 StPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.

Sander Fritsche Feilcke Resch Wenske Vorinstanz: Landgericht Bamberg, 08.04.2022 - 26 Ks 1107 Js 10873/21

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 325/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO
1 406 StPO
1 472 StPO
1 473 StPO
1 1 ZPO
1 92 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO
1 406 StPO
1 472 StPO
1 473 StPO
1 1 ZPO
1 92 ZPO

Original von 6 StR 325/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 325/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum