Paragraphen in III ZR 117/19
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1 | 26 | EGZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 117/19 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:011020BIIIZR117.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten und seiner Streithelferin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2019 - 8 U 59/18 - wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die die Streithelferin selbst zu tragen hat.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 19.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gültigen Fassung und § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2020 gültigen Fassung erforderliche Mindestwert der mit der (beabsichtigten) Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
Eine den Wert von insgesamt 17.000 € übersteigende Beschwer ergibt sich schon deswegen nicht, weil das beklagte Land und seine Streithelferin einen höheren Wert nicht dargelegt und glaubhaft gemacht haben. Insbesondere kann aufgrund der vorgelegten anwaltlichen Versicherung, aus der sich nicht mehr ergibt, als dass die Klägerin erklärt hat zu beabsichtigen, aufgrund des Feststellungstenors in dem Urteil des Berufungsgerichts Schadensersatz wegen Arbeitsausfalls in Höhe von mindestens 64.000 € geltend zu machen, nicht von einem höheren Wert ausgegangen werden. Hier wird lediglich als bloße Möglichkeit eine Anspruchshöhe in den Raum gestellt, für deren Berechtigung tatsächliche Anhaltspunkte fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3). Auf die von der Beschwerde erhobenen Bedenken gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Beschwer (z.B. Senat, Beschlüsse vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, juris Rn. 5, vom 11. Januar 2018 - III ZR 329/16, juris Rn. 5 und vom 20. Dezember 2018 - III ZR 394/17, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14, juris Rn. 7, vom 20. Juni 2017 - II ZR 123/16, juris Rn. 5, vom 26. Juni 2018 - XI ZR 738/17, juris Rn. 2, vom 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18, juris Rn. 8 und vom 30. April 2020 - VII ZR 151/19, juris Rn. 9), der auch für diejenige des Beklagten gilt (vgl. z.B. Senat, Beschlüsse vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, juris Rn. 10 und vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14,
juris Rn. 7, vom 19. Februar 2015 aaO und vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, juris Rn. 11; jew. mwN), kommt es hiernach nicht an.
Herrmann Kessen Tombrink Herr Arend Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.01.2018 - 2-4 O 82/17 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.07.2019 - 8 U 59/18 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 26 | EGZPO |
1 | 544 | ZPO |
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