Paragraphen in 5 StR 320/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 320/18 BESCHLUSS vom 1. August 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR320.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung betreffend die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände entfällt und ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
1. Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts genügt die Einziehungsentscheidung nicht den an deren Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen. Jedoch hat der Beschwerdeführer auf alle sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der – vom Landgericht nicht eingezogenen – Metalldose verzichtet. Im Blick auf deren daher nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, NJW 2018, 2278) kann die Einziehungsentscheidung ersatzlos entfallen.
2. Der Senat trifft, wozu er berechtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 5 StR 575/17 mwN), die vom Landgericht versehentlich unterlassene Kompensationsentscheidung wegen der Justiz anzulastender Verfahrensverzögerung selbst. Er geht nach den Mitteilungen des angefochtenen Urteils davon aus, dass das Verfahren wegen verspäteter Erstattung von Wirkstoffgutachten und wegen verspäteter Terminierung nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses insgesamt um rund zweieinhalb Jahre rechtsstaatswidrig verzögert wurde. In dieser Zeit befand sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft. Gerade wegen der Verfahrensverzögerung hat das Landgericht gegen den vielfach einschlägig vorbestraften und außerhalb sowie in seiner Wohnung massiv bewaffneten Angeklagten eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe verhängt, die andernfalls „nicht mehr in Betracht gekommen“ wäre (UA S. 16). Im Blick darauf ist entsprechend der Auffassung des Landgerichts und des Generalbundesanwalts ein Vollstreckungsabschlag von einem Monat jedenfalls ausreichend.
3. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision erzielt nur geringen Teilerfolg. Deswegen ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).
Mutzbauer Mosbacher Schneider Köhler König
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