Paragraphen in 2 StR 80/18
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1 | 345 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 80/18 BESCHLUSS vom 18. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2018:180418B2STR80.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, die Strafkammer habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft, weil sie die Sachverständige nicht zu einem möglichen Zusammenhang zwischen negierter bzw. verschwiegener Schwangerschaften und einem nachfolgenden Neonatizid befragt und die sich aus deren erstem schriftlichen Gutachten ergebende Bewertung des Verhaltens der Angeklagten nicht weiter aufgeklärt habe, ist - ungeachtet der Frage ihrer fristgerechten Erhebung (§ 345 Abs. 1 StPO) - unzulässig. Die Revisionsbegründung trägt bereits nicht vor, welches bestimmte Beweisergebnis durch die Befragung der Sachverständigen zu erwarten gewesen wäre. Sie verweist insoweit ausschließlich auf allgemeine wissenschaftliche Erkenntnisse, die im Rahmen der Strafzumessung durch die Strafkammer zu berücksichtigen gewesen wären.
Schäfer Appl Bartel Wimmer Schmidt
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