• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 120/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 120/20 BESCHLUSS vom 22. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2021:220321B1STR120.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2021 beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Verurteilten K. vom 11. Februar 2021 gegen das Urteil des Senats vom 13. Januar 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision der Verurteilten mit Urteil vom 13. Januar 2021 verworfen. Dagegen wendet sich die Verurteilte mit ihrer Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 11. Februar 2021.

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil das Urteil vom 13. Januar 2021 die Verurteilte nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei der Entscheidung aufgrund Revisionshauptverhandlung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Revisionsführerin nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise das rechtliche Gehör der Verurteilten verletzt. Insbesondere hat der Senat die gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen nicht überspannt, sich hierdurch den Weg zu einer inhaltlichen Befassung mit der erhobenen Verfahrensrüge unter Verletzung des Rechts der Verurteilten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht verstellt und damit gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht verstoßen.

Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind für eine zulässige Verfahrensrüge die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau anzugeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 – 4 StR 215/01 Rn. 3 mwN; hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2009 – 2 BvR 1182/08 Rn. 31 mwN).

Die danach geltenden Anforderungen an das Revisionsvorbringen hat der Senat auch mit Blick auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2009 – 2 BvR 1182/08 Rn. 31 mwN und vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 Rn. 48 mwN) nicht überspannt. Die für die hier verfahrensgegenständliche Rüge nach § 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2 StPO maßgebliche Frage, ob das Befangenheitsgesuch der Verurteilten gegen die zur Entscheidung berufenen Richter zu Unrecht verworfen wurde, erfordert eine genaue Auseinandersetzung des Revisionsgerichts mit den Beschlüssen der Kammer, auf die das Ablehnungsgesuch gestützt wurde, und den Umständen ihres Erlasses. Dabei verlangt die Beurteilung, ob das beanstandete richterliche Verhalten nicht mehr vertretbar war und sich hieraus eine Besorgnis der Befangenheit ableiten lässt, eine Gesamtschau auch unter Berücksichtigung der Schriftstücke und E-Mails, die in den Beschlüssen in Bezug genommen wurden. Dass diese Schriftstücke und E-Mails für die Entscheidungen der abgelehnten Richter von Bedeutung waren, zeigt sich bereits an der Bezugnahme. Ob diese für die Frage der Befangenheit der abgelehnten Richter schlussendlich relevant sind oder nicht, unterliegt indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht, die ihrerseits eine Vorlage der in Bezug genommenen Schriftstücke oder zumindest die Mitteilung ihres genauen Inhalts in der Revisionsbegründung voraussetzt. Nur der Vorlage solcher Schriftstücke,

die offensichtlich für die Beurteilung des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes ohne Bedeutung sind, bedarf es nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Dies trifft für die vom Senat als fehlend beanstandeten Schriftstücke nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Bielefeld, LG, 30.07.2019 - 6 Js 125/16 09 KLs 11/18

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 120/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 344 StPO
2 19 GG
1 24 StPO
1 338 StPO
1 356 StPO
1 465 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 19 GG
1 24 StPO
1 338 StPO
3 344 StPO
1 356 StPO
1 465 StPO

Original von 1 StR 120/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 120/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum