Paragraphen in IV ZR 199/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 547 | ZPO |
2 | 552 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 199/21 BESCHLUSS vom 18. Mai 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:180522BIVZR199.21.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Dr. Bommel am 18. Mai 2022 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Juni 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
Gründe:
I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung eines Restaurants im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.
Das Landgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger Versicherungsleistungen für 41 Tage, an denen er sein Restaurant schließen musste, sowie für einen Warenschaden geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318)
hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht,
die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008"
(ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen vergleichbare Bedingungen zugrunde liegen. Der Umstand, dass in den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen der "H. B. A.
Police" im
"Abschnitt C Betriebsschließungsversicherung (optionaler Deckungsbaustein)" (nachfolgend: AVB-BS) in Ziff. 1.1 nicht - wie in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 - der Klammerzusatz "(siehe Nr. 2)" enthalten ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch auf der Grundlage der hier vereinbarten Bedingungen kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass Versicherungsschutz
"beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" geleistet wird (Ziff. 1.1 AVB-BS). Welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wird dann in Ziff. 1.2 AVB-BS im Einzelnen erläutert,
indem dort die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger "im Sinne dieser Bedingungen" in einem Katalog namentlich genannt werden. Der Versicherungsnehmer kann mithin erkennen, dass Versicherungsschutz nur beim Auftreten einer in Ziff. 1.2 AVB-BS genannten Krankheit oder einem dort genannten Krankheitserreger geleistet wird (zum abschließenden Charakter einer derartigen Auflistung vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, VersR 2022, 312 Rn. 15-22).
Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen. Ein anderer Zulassungsgrund besteht nicht.
Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt der Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO hier nicht zum Tragen. Zwar hat sich das Berufungsgericht mit dem Klageantrag zu 3, mit dem der Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen geltend gemacht hat, nicht auseinandergesetzt. Aus prozesswirtschaftlichen Gründen ist aber § 547 Nr. 6 ZPO dann nicht heranzuziehen, wenn - wie hier - mangels Erfolgsaussicht der Revision zum Hauptanspruch die nicht erörterte Nebenforderung schon mit Blick auf ihre Abhängigkeit vom Bestehen der Hauptforderung ohne Erfolg bleiben muss (vgl. zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 547 Nr. 6 ZPO Versäumnisurteil des Senats vom 10. April 2019 - IV ZR 59/18, VersR 2019, 811 Rn. 15).
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Dr. Bommel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision erledigt worden.
Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.10.2020 - 13 O 2068/20 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.06.2021 - 1 U 259/20 -
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