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I ZB 18/23

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 18/23 BESCHLUSS vom 17. April 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:170423BIZB18.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 9. Februar 2023 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

Soweit der Schuldner mit Schreiben vom 22. Januar 2023 in erster Linie eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. Januar 2023 erhoben hat, ist die hierüber ergangene Entscheidung des Beschwerdegerichts unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 100/22, juris Rn. 3). Über die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge hat das Beschwerdegericht nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ebenfalls durch unanfechtbaren Beschluss entschieden. Ein Rechtsmittel ist daher nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 4. Januar 2023

- I ZB 100/22, juris Rn. 3). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20, juris Rn. 17 f. mwN).

Soweit der Schuldner rügt, das Beschwerdegericht sei seinem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffend die Anordnung der Vermögensauskunft (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO) nicht nachgekommen, findet in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Rechtsmittel - und damit auch keine Rechtsbeschwerde - statt (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2001, 69 [juris Rn. 6]; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. März 2018 - 4 W 28/17, juris Rn. 9 und 12; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 707 Rn. 12).

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Odörfer Pohl Wille Schmaltz Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 10.01.2023 - 53 M 10399/21 LG Augsburg, Entscheidung vom 09.02.2023 - 42 T 3496/22 -

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1 78 ZPO
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