Paragraphen in XI ZR 224/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 78 | ZPO |
1 | 7 | FamFG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 7 | FamFG |
2 | 78 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 224/19 BESCHLUSS vom 18. Februar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:180220BXIZR224.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. April 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann sich die Beklagte, eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse, nicht nach § 78 Abs. 2 ZPO durch einen eigenen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Die Vorschrift erfasst nur Behörden "als Beteiligte" in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 7 FamFG), nicht jedoch die als Kläger oder Beklagte bezeichneten Parteien eines Rechtsstreits im Verfahren der Zivilprozessordnung (MünchKommZPO/Toussaint, 5. Aufl., § 78 Rn. 27; BeckOK ZPO/Piekenbrock, 35. Ed. 1.1.2020, § 78 Rn. 29; aA Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 78 Rn. 48 und Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 78 Rn. 10; für eine Streichung der Vorschrift: Weth in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 78 Rn. 22). Ein allgemeines Behördenprivileg in Verfahren nach der Zivilprozessordnung ausschließlich vor dem Bundesgerichtshof und dort beschränkt auf das besondere Erfahrungen erfordernde Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt (MünchKommZPO/Toussaint, 5. Aufl., § 78 Rn. 27).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.708,07 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.12.2017 - 6 O 1539/17 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.04.2019 - 14 U 2338/17 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 78 | ZPO |
1 | 7 | FamFG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 7 | FamFG |
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