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2 StR 31/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 31/23 BESCHLUSS vom 20. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:200623B2STR31.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 20. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Oktober 2022 aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 140 € angeordnet ist; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana, Haschisch und Kokain) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Marihuana, Haschisch und Kokain) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem verbotenen Besitz von Waffen und Munition (halbautomatische Kurzwaffe und Patronenmunition) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die „Einziehung des Wertersatzes“ in Höhe von 140 € angeordnet. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch das Absehen von einer Maßregel sowie das Unterbleiben einer Kompensationsentscheidung sind nicht zu beanstanden.

2. Hingegen hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Das Landgericht hätte von den – zutreffend ermittelten − Betäubungsmittelerlösen in Höhe von 140 € das bei diesem sichergestellte und von ihm freigegebene Bargeld in Höhe von 5.195 € in Abzug bringen müssen. Der wirksame Verzicht auf sichergestelltes – nicht inkriminiertes – Geld bringt den staatlichen Zahlungsanspruch nach § 73c Satz 1 StGB in Höhe des jeweiligen Betrages zum Erlöschen. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 311; vom

4. Juli 2019 – 4 StR 590/18, juris Rn. 18; vom 11. November 2020 – 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21, juris Rn. 4). Die Einziehungsentscheidung hatte daher zu entfallen.

Franke Krehl RiBGH Dr. Grube ist erkrankt und daher an der Unterschrift gehindert.

Franke Meyberg Schmidt Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 14.10.2022 - 3 KLs - 3351 Js 25103/18

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