Paragraphen in 2 StR 56/19
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 56/19 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und schwerem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person, und in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem Übergriff, sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Grube Appl Wenske Eschelbach ECLI:DE:BGH:2019:031219B2STR56.19.0
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1 | 4 | StPO |
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