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6 StR 212/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 212/23 BESCHLUSS vom 30. Mai 2023 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2023:300523B6STR212.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14. Dezember 2022 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der den Angeklagten G.

betreffende Einziehungsbetrag aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf 155.325 Euro herabgesetzt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Die Sachverhaltsdarstellung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2023 – 2 StR 252/21). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht, soweit in diesem Rahmen zahlreiche Ausschnitte der Chat-Kommunikation zu den einzelnen Betäubungsmittelgeschäften wiedergegeben werden. Zudem findet die gebotene Trennung zwischen Feststellungen zur Tat und Beweiswürdigung nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 4 StR 37/19, NStZ 2020, 102, 103), wenn der Inhalt von Chats wiedergegeben und zugleich ausgelegt wird (z.B.: „Halbes kg Nase was da der Preis, wobei Nase das szenetypische Synonym für Kokain darstellt“; „ich und Brille moin gegen 15uhr mit9dingwrn, also morgen mit 9 kg Marihuana“).

Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Rostock, 14.12.2022 - 11 KLs 38/22 (2)

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