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2 StR 639/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 639/24 BESCHLUSS vom 5. November 2025 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen zu 1. und 2.: bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis zu 3.: bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:051125B2STR639.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 5. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. August 2024, soweit es sie betrifft, jeweils im Ausspruch über die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in zwei Fällen, den Angeklagten B. zudem in einem Fall wegen eines tateinheitlich verwirklichten bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis, jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen die Angeklagten die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro angeordnet.

Hiergegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und von der Angeklagten Ba. zudem auf eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fassten die Angeklagten im Sommer 2018 den Entschluss, sich durch den wiederholten Anbau und gewinnbringenden Verkauf von Cannabis eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, um durch die erzielten Erlöse ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. In Umsetzung ihres Tatentschlusses bauten sie ab dem 1. Februar 2022 Marihuanapflanzen zum gewinnbringenden Weiterverkauf an, die sie Mitte April 2022 abernteten. Von der Ernte verkauften die Angeklagten anschließend vier Kilogramm zu einem Preis von 12.000 Euro an einen Abnehmer. Die Restmenge von 9.282,22 Gramm konnte ebenso wie weitere, ab März 2022 angebaute 368 noch im Wachstum befindliche Marihuanapflanzen am 27. April 2022 sichergestellt werden. Bei der Durchsuchung der Wohnräume der Angeklagten wurde neben einem Schlagring in der Wohnung des Angeklagten B. auch Bargeld in Höhe von insgesamt 17.435,54 Euro sichergestellt, auf dessen Rückgabe die Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe wirksam verzichtet haben. Zur Herkunft des Geldes hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.

2. Die Verfahrensrüge der Angeklagten Ba. bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

3. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

4. Allerdings begegnet die gegen die Angeklagten angeordnete gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer die Folgen des von ihr als wirksam angesehenen Verzichts auf die Rückzahlung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 17.435,54 Euro für die Einziehungsanordnung verkannt. Sollte es sich bei dem sichergestellten Bargeld um legal erworbenes Geld oder um erzielte Erlöse aus dem abgeurteilten Handel mit Cannabis handeln, wäre der staatliche Zahlungsanspruch nach §§ 73, 73c StGB durch den wirksamen Verzicht der Angeklagten auf die Rückgabe in voller Höhe erloschen und die Einziehung der Taterträge bzw. des Wertes der Taterträge ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 ‒ 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 311 f. Rn. 33). Zwar verhalten sich die Urteilsgründe nicht zu der Herkunft des sichergestellten Geldbetrages. Der Senat schließt allerdings aus, dass weitere Feststellungen zur Provenienz der Barmittel der Angeklagten, insbesondere zur Herkunft des Geldes aus anderen rechtswidrigen Taten, getroffen werden können. Bleibt aber – wie hier – die Möglichkeit bestehen, dass der Geldbetrag aus den abgeurteilten Taten stammt oder legal erworben wurde, ist eine Anrechnung vorzunehmen, weil anderenfalls eine doppelte Abschöpfung nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 – 4 StR 93/24, NZWiSt 2025, 67, 68 Rn. 13).

Der Senat hebt daher den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen auf und lässt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsanordnung entfallen.

5. Angesichts des geringen Erfolgs ihrer Rechtsmittel ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Lutz Zeng Herold Grube Vorinstanz: Landgericht Bonn, 13.08.2024 - 27 KLs 5/24 900 Js 351/22

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