Paragraphen in 5 StR 328/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 37 | StPO |
1 | 46 | StPO |
1 | 345 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 328/18 BESCHLUSS vom 31. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2018:310718B5STR328.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 46 Abs. 1 StPO am 31. Juli 2018 beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Januar 2018 gewährt.
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 16. Juli 2018 ist zulässig und begründet.
Mangels Zustellungsanordnung des Vorsitzenden (vgl. Band 3 Bl. 842 d. A.)
liegt keine förmliche Zustellung des Urteils an die zweite Pflichtverteidigerin B. vor, so dass die Frist zur Revisionsbegründung einen Monat nach der an den ersten Pflichtverteidiger erfolgten Zustellung (4. April 2018) ablief und die Übersendung der von Rechtsanwältin B.
gefertigten Revisionsbegründung am 5. Mai 2018 einen Tag zu spät erfolgte (vgl. § 345 Abs. 1 StPO).
Allerdings ist dem Angeklagten auf rechtzeitigen Antrag auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) insoweit Wiedereinsetzung zu gewähren.
Der Angeklagte war ohne eigenes Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert. Das nunmehr erstmals vorgelegte und am 5. April 2018 mit der Urteilsausfertigung eingegangene Übersendungsschreiben an Rechtsanwältin B. enthält den ausdrücklichen Hinweis „anliegend wird Ihnen das Urteil dieser Kammer vom 23.01.2018 zugestellt … Ferner werden Sie um Unterzeichnung des anliegenden Empfangsbekenntnisses gebeten. Sofern eine Pflichtverteidigerbestellung vorliegt, werden Sie gebeten, das Empfangsbekenntnis persönlich zu unterschreiben“.
Die Verteidigerin durfte nach diesen Formulierungen davon ausgehen (und ist dies nach ihrem glaubhaft gemachten Vortrag), dass auch an sie eine förmliche Zustellung mit der Folge späteren Fristbeginns (ab 5. April 2018, vgl. § 37 Abs. 2 StPO) erfolgen sollte. Die weitere Formulierung im Schreiben „Herrn RA Br. ist das Urteil förmlich zugestellt und Ihrem Mandanten eine Abschrift übersandt worden“ sowie das Fehlen eines beigefügten Empfangsbekenntnisses waren nicht geeignet, die Eingangsformulierung in einem gänzlich anderen Licht erscheinen zu lassen, da aus ihr der Wille zur förmlichen Zustellung eindeutig ersichtlich wird.
Nachdem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Juli 2018 noch keinen Sachantrag zur Revision des Angeklagten gestellt hat, sind ihm die Akten zur Antragstellung zurückzugeben.
Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler
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