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4 StR 268/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 268/25 BESCHLUSS vom 9. September 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2025:090925B4STR268.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Januar 2025 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.682 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung eines „Geldbetrages von 1.682,00 € als Wertersatz“ angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte durch die Tat lediglich Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute – bestehend aus einer Bauchtasche, in der sich u.a. das Mobiltelefon des Geschädigten sowie 150 € Bargeld befanden – erlangt. Denn diese wurde dem Geschädigten zunächst durch den unbekannten Mittäter gewaltsam weggenommen und sodann dem Angeklagten zugeworfen. Anschließend flüchteten beide „unter Mitnahme der erbeuteten Wertgegenstände“. Danach war die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten neben seinem Mittäter anzuordnen und der Einziehungsausspruch entsprechend zu korrigieren.

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Marks Maatsch Gödicke Scheuß Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 28.01.2025 - 01 KLs-825 Js 874/24-29/24

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