• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 111/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 111/17 BESCHLUSS vom 5. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2017:050417B5STR111.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2017 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat festgestellt, dass der bei der Tat mit dem Ziel des Eigenverbrauchs handelnde Angeklagte seit seinem 14. Lebensjahr Cannabis und Crystal konsumiert, und hat ihn trotz einer im Jahr 2015 durchgeführten Entgiftung als noch immer betäubungsmittelabhängig und „von der Sucht geprägt“ angesehen. Dennoch hat es insbesondere deshalb davon abgesehen, den Angeklagten in der Entziehungsanstalt unterzubringen, weil „es an einer erforderlichen zumindest eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Tatbegehung“ fehle (UA S. 24).

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Eine Unterbringung gemäß § 64 StGB hängt gerade nicht davon ab, ob eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2013 – 3 StR 56/13; vom 30. Juli 2013 – 2 StR 174/13). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die genannte Erwägung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (§ 337 StPO), zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus den vom Landgericht dargelegten Gründen unverhältnismäßig sein sollte. Er hebt deshalb den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann mit Blick auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG der an sich rechtsfehlerfreie Strafausspruch ebenfalls keinen Bestand haben, weil eine Wechselwirkung zwischen diesem und einem Maßregelausspruch möglich ist.

Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 111/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 349 StPO
2 21 StGB
1 5 JGG
1 64 StGB
1 4 StPO
1 337 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 5 JGG
2 21 StGB
1 64 StGB
1 4 StPO
1 337 StPO
3 349 StPO

Original von 5 StR 111/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 111/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum