• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 63/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 63/13 BESCHLUSS vom 1. August 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2013 gemäß §§ 206a, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 2.43 und 2.44 verurteilt worden ist; die insoweit verhängten Einzelstrafen von vier Jahren und sechs Monaten sowie vier Jahren entfallen; b) das Urteil des Landgerichts Gera vom 20. November 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 93 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe: 1 Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass in den Fällen 2.43 und 2.44 die Rechtskraft des im Urteil des Landgerichts Gera vom 11. November 2011 ausgesprochenen Teilfreispruchs einer Verurteilung entgegenstand. Da der Teilfreispruch alle für den Zeitraum ab Juli 2003 angeklagten Taten zum Nachteil der Geschädigten M. L. erfasste, waren die Fälle 2.43 und 2.44 (Dezember 2003) hier enthalten. Das Verfahren war insoweit gemäß § 206a StPO einzustellen; die Einzelstrafen entfallen.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs im Hinblick auf die Anzahl der abgeurteilten Fälle. Im Hinblick auf die Vielzahl und das Gewicht der verbleibenden 93 Fälle kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht ohne die eingestellten Fälle eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.

Fischer Krehl Appl Schmitt Ott

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 63/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 206 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 206 StPO
1 349 StPO

Original von 2 StR 63/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 63/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum