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4 StR 346/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 346/22 BESCHLUSS vom 26. April 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2023:260423B4STR346.22.2 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 1. Februar 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.100 € und als Gesamtschuldner in Höhe von weiteren 3.250 € angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, „davon in zwei Fällen gemeinschaftlich“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die „erweiterte“ Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten, teils als Gesamtschuldner, angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Klarstellung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

2. Auf die Sachrüge ist die Einziehungsentscheidung dahin klarzustellen, dass entgegen dem Urteilstenor nicht die erweiterte Einziehung (§ 73a, § 73c StGB) angeordnet ist. Wie sich aus den Begründungsausführungen des Landgerichts zweifelsfrei ergibt, bezieht sich die angeordnete Einziehung auf den Wert der Erträge aus den hier abgeurteilten Taten und findet ihre Rechtsgrundlage somit in § 73, § 73c StGB.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen.

Quentin Momsen-Pflanz Maatsch Messing Dietsch Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 01.02.2022 ‒ II-2 KLs-461 Js 159/20-5/21

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4 73 StGB
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