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IX ZB 12/12

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 12/12 BESCHLUSS vom 27. September 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 27. September 2012 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 13. Dezember 2011, abgeändert durch Beschluss vom 14. Februar 2012, wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. 1 Am 3. Mai 2006 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren auf dessen Eigenantrag eröffnet. Im Schlusstermin vom 19. März 2008 behielt sich das Insolvenzgericht die Anordnung einer Nachtragsverteilung für Ansprüche des Schuldners gegen das Land Hessen vor, die dieser mit am 28. Dezember 2005 erhobener Klage geltend machte. Am 28. Juni 2008 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Mit Urteil vom 4. August 2011 wurde dem Schuldner eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € zuerkannt. Hierauf ordnete auf Antrag des Treuhänders das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 12. August 2011 die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ersatzansprüche des Schuldners an.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 zurückgewiesen und ausgeführt, die Rechtsbeschwerde sei nicht zuzulassen, weil dem Schuldner die Rechtsbeschwerde bereits gemäß § 7 InsO zustehe. Mit weiterem Beschluss vom 14. Februar 2012 hat das Landgericht durch den Einzelrichter auf die Gegenvorstellung des Schuldners den Beschluss vom 13. Dezember 2011 teilweise abgeändert und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

1. Auf die sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13. Dezember 2011 richtende Rechtsbeschwerde des Schuldners findet das neue Verfahrensrecht Anwendung. Nach Art. 103 f Satz 1 EGInsO bezieht sich das Zulassungserfordernis auf Rechtsbeschwerden gegen solche insolvenzrechtliche Beschwerdeentscheidungen, die seit der Aufhebung des § 7 InsO am 27. Oktober 2011 erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5; vom 18. Januar 2012 - IX ZB 1/12,

Rn. 2; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 9). Das trifft auf die vorliegend angegriffene Beschwerdeentscheidung zu.

2. Bedarf die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO der Zulassung durch das Beschwerdegericht, so findet dieses Rechtsmittel nur statt, wenn es in der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 24. November 2003 - II ZB 37/02, WM 2004, 1698, 1699; vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529; vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 5; vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 15). Enthält eine Beschwerdeentscheidung keine Ausführung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Der Bundesgerichtshof kann mit der Sache nicht mehr in statthafter Weise befasst werden. Das gilt unabhängig davon, welche Erwägungen der Entscheidung des Beschwerdegerichts zugrunde lagen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. An einer Zulassung fehlt es auch, wenn das Beschwerdegericht sich über sie keine Gedanken gemacht hat, weil es die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erkannt hat (BGH, Beschluss vom 24. November 2003, aaO; vom 10. Mai 2012, aaO) oder rechtsirrig davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei kraft Gesetzes statthaft (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872 insoweit nicht in BGHZ 156, 92 abgedruckt; vom 12. März 2009, aaO Rn. 9 f; vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 6; vom 10. Mai 2012, aaO).

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die gebotene Zulassung durch das Beschwerdegericht fehlt im Beschluss vom 13. Dezember 2011. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt der auf Gegenvorstellung des Schuldners ergangenen nachträglichen Zulassung durch Beschluss des Landgerichts vom 14. Februar 2012 - ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis des Einzelrichters (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154,

200, 202; vom 17. Januar 2008 - IX ZB 175/06, WuM 2008, 158 Rn. 4; vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, WM 2012, 140 Rn. 9 f) - keine Bindungswirkung zu. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend ist, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung von einer Zulassung abgesehen hat (BGH, Beschluss vom 24. November 2003, aaO; vom 12. März 2009, aaO Rn. 7 ff; vgl. ferner zur gleichgelagerten Problematik einer nachträglichen Revisionszulassung: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, WM 2012, 325 Rn. 7 ff). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei schon nach dem Gesetz statthaft (BGH, Beschluss vom 12. März 2009, aaO Rn. 9).

Aus dem Beschluss vom 13. Dezember 2011 ergibt sich, wie auch im Abänderungsbeschluss vom 14. Februar 2012 ausgeführt wird, dass das Landgericht die zwischenzeitliche Aufhebung des § 7 InsO übersehen hat. Der darin liegende Verfahrensfehler eröffnet keine Sachentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BVerfGE 101, 331, 359 f; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2011, aaO Rn. 12).

3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Marburg/Lahn Entscheidung vom 12.08.2011 - 22 IK 62/06 LG Marburg, Entscheidung vom 13.12.2011 - 3 T 330/11 -

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