• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V ZR 179/18

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 179/18 BESCHLUSS vom 5. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:050319BVZR179.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Mitglieder des Senats, die an dem Senatsbeschluss vom 7. Februar 2019 mitgewirkt haben, wird als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

4. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

5. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer VII - vom 5. Juli 2018 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

6. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 52.294,60 €.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit ihren Anträgen und Rechtsbehelfen gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2019, durch den ihr Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen worden ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Ihren in diesem Zusammenhang gestellten Anträgen bleibt der Erfolg versagt.

1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, weil mit ihm pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorangegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten. Diese Entscheidung kann der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 3 f. mwN).

2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2019 ist unzulässig. Die in § 78b Abs. 2 ZPO vorgesehene Anfechtung des Beschlusses durch die sofortige Beschwerde bezieht sich gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur auf die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte, nicht jedoch - wie hier - auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. nur MüKoZPO/Toussaint, 5. Aufl., § 78b Rn. 15).

3. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Klägerin keinen entscheidungserheblichen Vortrag aufzeigt, den der Senat bei seiner Entscheidung übergangen haben könnte (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

4. Die gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2019 erhobene Gegenvorstellung gibt ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt statthaft ist, keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

5. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 12. November 2018 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 552 Satz 2 ZPO).

6. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a GKG; sie stimmt mit der Festsetzung durch das Berufungsgericht in dem Beschluss vom 5. Juli 2018 überein.

Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp Vorinstanzen:

AG Baden-Baden, Entscheidung vom 06.12.2016 - 22 C 29/15 WEG LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.06.2018 - 7 S 101/16 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V ZR 179/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 78 ZPO
1 49 GKG
1 97 ZPO
1 321 ZPO
1 544 ZPO
1 552 ZPO
1 567 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 49 GKG
2 78 ZPO
1 97 ZPO
1 321 ZPO
1 544 ZPO
1 552 ZPO
1 567 ZPO

Original von V ZR 179/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V ZR 179/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum