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VI ZR 244/22

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 244/22 BESCHLUSS vom 30. Juli 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:300724BVIZR244.22.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder beschlossen:

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Kosten der Streithelfer (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).

2. Der Antrag auf Berichtigung des Feststellungsausspruchs wird zurückgewiesen.

Streitwert: bis 950.000 € in Richtung der Beklagten zu 1: in Richtung der Beklagten zu 2: in Richtung der Beklagten zu 3 und 4:

bis 950.000 € bis 110.000 € bis 850.000 €

Gründe:

I.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

II.

1. Die Klägerin hat beantragt, die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO zu berichtigen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das vom Berufungsgericht festgestellte Mitverschulden des geschädigten Versicherten werde im Feststellungsausspruch doppelt berücksichtigt, ohne dass dies in den Urteilsgründen eine Entsprechung finde.

2. Die Voraussetzungen des § 319 ZPO liegen nicht vor.

a) Nach § 319 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Erforderlich ist eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten; eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen mit Hilfe dieser Bestimmung nicht korrigiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2024 - IX ZB 23/23, ZIP 2024, 1274 Rn. 17 mwN; Senatsurteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22 f., juris Rn. 43).

b) Eine offenbare Unrichtigkeit des Feststellungsausspruchs in dem Sinn, dass das Mitverschulden des Versicherten bei der Berechnung der Schadenshöhe doppelt in Ansatz zu bringen ist, liegt nicht vor.

Das Berufungsgericht hat den Ausspruch, mit dem das Landgericht die Verpflichtung des Beklagten zu 2 festgestellt hat, der Klägerin als Unfallversicherungsträgerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des geschä- digten Versicherten weitere Aufwendungen zu ersetzen, nur ergänzt. Es hat einen größeren Mitverschuldensanteil des geschädigten Versicherten bestimmt, den Feststellungsausspruch aber nicht vollständig neu gefasst. Dabei hat es den Hilfsanträgen der Klägerin entsprochen und Schadensersatz aus eigenem Recht der Klägerin nach § 110 SGB VII zuerkannt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - VI ZR 70/07, BGHZ 175, 153 Rn. 10; vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 14), während das Landgericht den Hauptanträgen stattgegeben und Schadensersatz aus übergegangenem Recht des geschädigten Versicherten nach § 116 SGB X gegen den Beklagten zu 2 zugesprochen hat.

Zur Auslegung eines Urteilstenors, über dessen Inhalt Zweifel möglich sind, dürfen Tatbestand, Entscheidungsgründe und das zugrundeliegende Parteivorbringen zur Ermittlung dessen, worüber entschieden worden ist, herangezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1986 - VI ZR 63/85, NJW 1986, 2703, 2704, juris Rn. 13). Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (S. 11 bis 13) ergibt sich eindeutig, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des nach § 110 SGB VII ausgeurteilten Zahlungsanspruchs gegen den Beklagten zu 2 das Mitverschulden des Versicherten nur bei der Ermittlung des fiktiven Schadensersatzanspruchs und damit einfach in Ansatz gebracht hat (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZR 578/15, r+s 2017, 336). Ein Wille des Berufungsgerichts, im Rahmen des Feststellungsanspruchs eine hiervon abweichende Vorgehensweise anordnen und den Mitverschuldensanteil nun doppelt in Ansatz bringen zu wollen, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen nicht.

Im Übrigen ist die Mitverschuldensquote nicht in den Tenor aufzunehmen, mit dem die Verpflichtung des Schädigers festgestellt wird, dem Unfallversicherungsträger nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII weitere Aufwendungen zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZR 578/15, r+s 2017, 336).

Seiters von Pentz Oehler Klein Linder Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 06.12.2019 - 8 O 130/16 OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.07.2022 - 11 U 70/20 -

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