VII ZR 52/14
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 52/14 BESCHLUSS vom 30. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2014 werden zurückgewiesen.
Dem Tenor des Berufungsurteils und dem Gesamtinhalt der Gründe dieses Urteils ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf den Zahlungsantrag beschränkt, sondern zugleich auch durch stattgebendes Teilendurteil (§ 301 ZPO) über den Feststellungsantrag befunden hat, wobei es, soweit die Beklagten zu 1 und 2 betroffen sind, die Feststellungsverurteilung des Landgerichts bestätigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1991 - III ZR 118/90, NJW-RR 1992, 531, juris Rn. 6 m.w.N.).
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen im Beschwerdeverfahren verursachten Kosten als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 100 Abs. 4 ZPO, § 101 ZPO). Gegenstandswert: bis 1.400.000 €
Eick Sacher Kartzke Graßnack Wimmer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.03.2012 - 2-25 O 529/05 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.01.2014 - 2 U 85/12 -
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