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X ZR 46/21

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 46/21 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 25. April 2023 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2023:250423UXZR46.21.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx und den Richter Dr. Crummenerl für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 8. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2012 101 813 (Streitpatents), das am 5. März 2012 angemeldet worden ist und einen Steckverbinder betrifft. Patentanspruch 1, auf den 14 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:

Steckverbinder (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondierenden Gegensteckverbinder, umfassend ein Gehäuse (2), eine Schutzleiterbrücke (3) und einen Steckereinsatz, wobei die Schutzleiterbrücke (3) an dem Gehäuse (2) gehalten ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schutzleiterbrücke (3) wenigstens einen Verbindungsbereich (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz aufweist, und der Steckereinsatz an dem wenigstens einen Verbindungsbereich (9) gehalten ist.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei 2 nicht patentfähig und die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten sowie hilfsweise in zwölf geänderten Fassungen verteidigt.

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent mit ihren erstinstanzlichen Anträgen und einem weiteren Hilfsantrag verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. Das Streitpatent betrifft einen Steckverbinder.

1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift wurden im Stand der Technik für die Übertragung großer Ströme große und schwere Steckverbinder verwendet, die üblicherweise ein Gehäuse aus Aluminium aufweisen.

Solche Steckverbinder dienten der Verbindung einer Mehrzahl elektrischer Leiter, von denen einer ein Schutzleiter sei. Der Schutzleiter sei mit einer Schutzleiterbrücke verbunden, um eine entsprechende Schutzleiterfunktion zu ermöglichen und die Schutzleiter von Steckverbinder und Gegensteckverbinder miteinander in Kontakt zu bringen.

Bei den bekannten Steckverbindern sei die Montage der Schutzleiterbrücke und des Steckereinsatzes aufwendig. Zudem seien solche Steckverbinder oft schwer, was ihre Handhabung erschwere.

2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, einen Steckverbinder zur Verfügung zu stellen, der einfach zu montieren ist sowie eine leichte und kompakte Bauweise ermöglicht.

3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 einen Steckverbinder vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

0. Steckverbinder (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondierenden Gegensteckverbinder, umfassend 1. ein Gehäuse (2), 2. eine Schutzleiterbrücke (3) und 3. einen Steckereinsatz.

4. Die Schutzleiterbrücke (3) ist an dem Gehäuse (2) gehalten.

5. Die Schutzleiterbrücke (3) weist wenigstens einen Verbindungsbereich (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz auf. 6. Der Steckereinsatz ist an dem wenigstens einen Verbindungsbereich (9) gehalten.

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung. 11 12 a) Eine Schutzleiterbrücke im Sinne von Merkmal 2 dient der elektrischen Verbindung von mindestens zwei Schutzleiterkontakten.

Steckverbinder mit Schutzleiterkontakt werden üblicherweise so ausgeführt, dass der Schutzleiter zuerst verbunden und zuletzt getrennt wird. Wenn innerhalb eines Verbinders mehrere Schutzleiterkontakte vorhanden sind, werden diese untereinander elektrisch verbunden.

Vor diesem Hintergrund ist Merkmal 2 dahin auszulegen, dass die Schutzleiterbrücke die genannte elektrische Verbindung zwischen den einzelnen Schutzleiterkontakten herstellt. Die elektrische Leitfähigkeit ist in der Beschreibung ausdrücklich erwähnt (Abs. 11).

Auf welche Weise die anderen Funktionen einer Schutzleiterverbindung verwirklicht werden, lässt Patentanspruch 1 offen. Insbesondere schreibt er nicht vor, dass die Schutzleiterbrücke dasjenige Bauteil ist, das dafür sorgt, dass die Schutzleiter zuerst miteinander verbunden und zuletzt getrennt werden.

b) Nach Merkmal 6 kommt der Schutzleiterbrücke des Weiteren die Funktion zu, den Steckereinsatz zu halten. Hierfür muss sie gemäß Merkmal 5 wenigstens einen Verbindungsbereich aufweisen.

aa) Der in Merkmal 3 vorgesehene Steckereinsatz weist die elektrischen Kontakte auf, die der Verbindung mit dem jeweiligen Gegenstück dienen. Sie sind nach Merkmal 2 in einem Gehäuse angeordnet.

bb) Die Ausgestaltung nach den Merkmalen 5 und 6 ermöglicht es, den Steckereinsatz unter Vermittlung der Schutzleiterbrücke mit dem Gehäuse zu verbinden, weil die Schutzleiterbrücke, die den Einsatz hält, gemäß Merkmal 4 ihrerseits an dem Gehäuse gehalten wird.

Patentanspruch 1 schließt jedoch nicht aus, Steckereinsatz und Gehäuse zusätzlich auch auf andere Weise miteinander zu verbinden.

Nach der Beschreibung des Streitpatents ermöglicht die Anbringung des Steckereinsatzes an der Schutzleiterbrücke eine kompakte Bauweise (Abs. 7). In den beiden näher geschilderten Ausführungsbeispielen ist der Steckereinsatz hierzu mit insgesamt vier Schrauben an den Verbindungsbereichen der beiden Schutzleiterbrücken montierbar (Abs. 39) und die Schutzleiterbrücken können zusammen mit dem daran befestigten Einsatz mit Hilfe von Rastnasen am Gehäuse befestigt werden (Abs. 40).

Diese Ausgestaltung ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr können die Befestigungsmittel beliebig ausgeführt sein, beispielsweise in der Form einer Durchgangsöffnung mit oder ohne Innengewinde zum Verschrauben der Schutzleiterbrücke mit dem Gehäuse an den Verbindungsbereichen. Als bevorzugt bezeichnet die Beschreibung ein Durchgangsloch in dem Verbindungsbereich zur gleichzeitigen Verbindung des Steckereinsatzes und des Gehäuses mit der Schutzleiterbrücke, als weiter bevorzugt Befestigungsmittel zur kraft- oder formschlüssigen Verbindung der Schutzleiterbrücke mit dem Gehäuse, etwa in Gestalt einer Federnase zur Herstellung einer reibschlüssigen Verbindung (Abs. 22).

Patentanspruch 1 enthält hierzu keine näheren Vorgaben. Er sieht insbesondere nicht zwingend vor, dass die Verbindung so erfolgen muss, wie dies bei den beiden näher geschilderten Ausführungsbeispielen erfolgt.

c) Hinsichtlich der Ausgestaltung des in Merkmal 1 vorgesehenen Gehäuses enthält Patentanspruch 1 keine näheren Vorgaben.

aa) Der Umstand, dass zusätzlich zum Gehäuse mindestens eine Schutzleiterbrücke vorhanden sein muss, eröffnet die Möglichkeit, das Gehäuse aus einem nicht leitenden Material zu fertigen, etwa aus Kunststoff.

Wie auch die Berufung nicht verkennt, schreibt Patentanspruch 1 eine solche Ausgestaltung jedoch nicht zwingend vor.

bb) Der Umstand, dass Patentanspruch 1 zwischen Gehäuse und Schutzleiterbrücke unterscheidet, hat zur Folge, dass die beiden Elemente als eigenständige Bauteile unterscheidbar sein müssen.

Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, folgt hieraus jedoch nicht, dass das Gehäuse schon für sich gesehen ausreichend stabil sein muss, um die anderen Elemente aufzunehmen und einen sicheren Betrieb zu gewährleisten, oder dass die beiden Bauteile durchweg unterschiedliche Funktionen erfüllen müssen.

Weder dem Patentanspruch noch der Beschreibung lassen sich diesbezüglich weitergehende Anforderungen entnehmen. Deshalb ist zum Beispiel nicht ausgeschlossen, dass das Gehäuse ebenfalls eine elektrische Verbindung zwischen Schutzleiterkontakten oder zwischen mehreren Schutzleiterbrücken bewirkt oder dass die Schutzleiterbrücke zur mechanischen Stabilität der Gesamtvorrichtung beiträgt. Für letzteres spricht zudem schon der Umstand, dass die Schutzleiterbrücke geeignet sein muss, den Steckereinsatz zu halten.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber der deutschen Offenlegungsschrift 10 2009 055 925 (NK7) nicht neu. Das dort offenbarte, von einem Kunststoffteil umrahmte Metall-Rahmenelement sei eine Schutzleiterbrücke im Sinne des Streitpatents. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dieser Rahmen nicht zwingend ein Teil des Gehäuses. NK7 zeige als Alternative auf, ein solches Element in ein fertig ausgebildetes Kunststoffgehäuse einzubringen.

Die mit den Hilfsanträgen 1 bis 6 verteidigten Gegenstände seien in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart, weil nach diesen Hilfsanträgen nicht nur eine Schraubverbindung zwischen Steckereinsatz und Schutzleiterbrücke, sondern beispielsweise auch eine Schraubverbindung zwischen Schutzleiterbrücke und Gehäuse oder zwischen Steckereinsatz und Gehäuse umfasst sei. Die Hilfsanträge 2a und 3a sähen die zuletzt genannte Ausgestaltung zwingend vor und führten deshalb zu einer Erweiterung des Schutzbereichs.

Unabhängig davon seien sämtliche mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände ausgehend von NK7 nahegelegt gewesen.

III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren in den entscheidenden Punkten stand.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in NK7 vollständig offenbart.

a) NK7 befasst sich ebenso wie das Streitpatent mit Steckverbindern für Industrieanwendungen.

NK7 bemängelt, die übliche Ausführung mit einem Gehäuse aus Aluminium erfordere ein aufwendiges Herstellungsverfahren und führe zu hohen Materialkosten (Abs. 3).

Zur Lösung schlägt NK7 vor, das Gehäuse nicht mehr vollständig aus Metall zu formen. Vielmehr soll nur noch ein Teilbereich des Gehäuses aus einem Metallmaterial gebildet sein, der restliche Teil hingegen aus einem Kunststoffmaterial. Vorzugsweise könnten ein Metall-Rahmenelement im Innenbereich des Gehäuses angeordnet und die Außenfläche des Gehäuses vollständig aus einem Kunststoffmaterial gebildet sein, so dass das Metall-Rahmenelement bei einer Draufsicht auf das Gehäuse von außen für einen Betrachter nicht erkennbar sei. Aufgrund des Metall-Rahmenelements innerhalb des Gehäuses könne das Gehäuse trotz des Kunststoffmaterials sehr stabil ausgebildet sein. Zudem erfülle das Metall-Rahmenelement durch eine Brückenfunktion die Anforderung an einen voreilenden Potential-Erdkontakt (Abs. 7).

Als weitere vorteilhafte Ausgestaltung wird vorgeschlagen, das Befestigungsgewinde für den Kontakteinsatz an dem Metall-Rahmenelement auszubilden. Die Ausbildung dieses Gewindes am Metall-Rahmenelement statt am Kunststoffgehäuse ermögliche hohe Stabilität bei gleichzeitiger Kostenreduzierung (Abs. 8).

Als vorteilhafte Herstellungsmethode wird das Umspritzen des Metall-Rahmenelements mit Kunststoff durch Spritzgießen geschildert (Abs. 11). Alternativ sei es möglich, das Metall-Rahmenelement in ein fertig ausgebildetes Gehäuse aus einem Kunststoffmaterial einzubringen, insbesondere durch Einrasten bzw. Einclipsen des Metall-Rahmenelements in das Gehäuse, so dass das MetallRahmenelement in das aus Kunststoffmaterial geformte Gehäuse eingebettet sei (Abs. 12).

Ein Ausführungsbeispiel für ein Metall-Rahmenelement und ein dieses umgebendes Kunststoffgehäuse ist in Figur 1 in zusammengefügtem Zustand und in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 3 separat dargestellt.

Bei diesem Ausführungsbeispiel wird das Rahmenelement umspritzt 41

(Abs. 21). Im fertigen Zustand sind nur noch die Befestigungsgewinde (12) und die Verriegelungselemente (18) sichtbar (Abs. 23). Erstere dienen wie bereits erwähnt der Befestigung des Kontakteinsatzes (Abs. 8), letztere der sicheren Positionierung des Gehäuses (Abs. 9). 42 b) Damit sind, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 0, 1 und 3 offenbart. 43 c) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass auch Merkmal 2 offenbart ist. 44 aa) Dass das in Figur 2 beispielhaft dargestellte Metall-Rahmenelement die Funktion einer Schutzleiterbrücke hat, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen in der Beschreibung (Abs. 7). 45 bb) Das Metall-Rahmenelement und das dieses umgebende Kunststoffgehäuse bilden zwei separate Bauteile im oben dargestellten Sinn. 46 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies auch dann gilt, wenn das Rahmenelement wie in dem in NK7 näher geschilderten Ausführungsbeispiel mit Kunststoff umspritzt wird. Zwei separate Bauteile liegen jedenfalls dann vor, wenn die beiden Teile zum Beispiel durch Einrasten miteinander verbunden werden, wie dies in der Beschreibung von NK7 ausdrücklich als Alternative angeführt wird.

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass das Metall-Rahmenelement nach den Ausführungen in NK7 entscheidend zur Stabilität der Gesamtkonstruktion beiträgt. Wie oben dargelegt wurde, ist dies auch nach dem Streitpatent nicht ausgeschlossen.

cc) Ebenfalls offenbart sind die Merkmale 4 bis 6.

Entgegen der Auffassung der Berufung sind diese Merkmale nicht nur für das in den Figuren 1 bis 3 dargestellte Ausführungsbeispiel offenbart, bei dem das Metall-Rahmenelement mit Kunststoff umspritzt ist.

Ein Ausführungsbeispiel, bei dem die beiden Teile durch Einrasten oder dergleichen zusammengefügt sind, wird in NK7 zwar nicht in vergleichbarer Detailtiefe geschildert. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, dass ein solcher Steckverbinder - abgesehen von der unterschiedlichen Art des Zusammenfügens - in gleicher Weise ausgestaltet werden kann wie das in den Figuren dargestellte und in der Beschreibung näher geschilderte Beispiel.

Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, kann das MetallRahmenelement bei der alternativen Herstellungsmethode zwar nicht durch bloßes Umspritzen am Kunststoffgehäuse befestigt werden. Entgegen der Auffassung der Berufung lässt NK7 aber nicht offen, wie die Befestigung in diesem Fall erfolgen soll. Vielmehr werden mit Einrasten und Einclipsen ausdrücklich zwei alternative Befestigungsarten benannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Befestigungsarten nicht genügend Halt für die Befestigungsgewinde (12) und die Verriegelungselemente (18) bieten und deshalb zwingend andere oder weitere Mittel für die zuverlässige Befestigung des Kontakteinsatzes erforderlich sind, lassen sich NK7 nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

a) Hilfsantrag 1 sieht die nachfolgend aufgeführten Änderungen und Ergänzungen vor.

5' Die Schutzleiterbrücke (3) weist wenigstens einen zwei Verbindungsbereiche (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz auf. 6' Der Steckereinsatz ist an dem wenigstens einen den zwei Verbindungsbereichen (9) gehalten. 7. Die Verbindungsbereiche (9) sind zur Herstellung einer Schraubverbindung mit dem Steckereinsatz ausgeführt. 8. Die Verbindungsbereiche (9) weisen je ein Durchgangsloch (11, 12) zum Durchführen einer Verbindungsschraube auf.

b) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass dieser Gegen54 stand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

aa) Merkmal 7 ist in NK7 offenbart.

Wie bereits oben dargelegt wurde, dienen die vier Befestigungsgewinde (12) bei dem in den Figuren 1 bis 3 dargestellten Ausführungsbeispiel der Befestigung des Kontakteinsatzes.

bb) Die Merkmale 5' und 6' sind in NK7 nur deshalb nicht ausdrücklich offenbart, weil das Ausführungsbeispiel nicht nur zwei, sondern vier Verbindungsbereiche aufweist.

cc) Merkmal 8 ist nicht offenbart, weil aus NK7 nicht eindeutig hervorgeht, ob die Löcher für die Befestigungsgewinde (12) als Durchgangs- oder als Sackloch ausgeführt sind.

dd) Alle diese Abwandlungen waren ausgehend von NK7 naheliegend.

(1) Entgegen der Auffassung der Berufung bildet NK7 einen relevanten Ausgangspunkt für eine Weiterentwicklung.

Wie bereits oben aufgezeigt wurde, enthält die Beschreibung von NK7 an zahlreichen Stellen Hinweise darauf, dass anstelle der konkret geschilderten Ausführung auch abweichende Gestaltungen in Betracht kommen. Schon angesichts dessen bestand Anlass, sich nicht in jedem Detail sklavisch an dem in NK7 geschilderten Ausführungsbeispiel zu orientieren, sondern nach Alternativen oder Ergänzungen zu suchen.

(2) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, war es im Wesentlichen eine Frage der konkreten Umsetzung, ob die in NK7 offenbarten Befestigungslöcher (12) als Durchgangsloch im Sinne von Merkmal 8 oder als Sackloch ausgestaltet werden.

Bei der in der Beschreibung von NK7 als vorzugswürdig bezeichneten Ausführungsform, bei der das Metall-Rahmenelement zur sicheren Befestigung des Kontakteinsatzes eingesetzt wird, mag es bei dem durch Umspritzen hergestellten Verbindungselement nicht erforderlich gewesen sein, Durchgangslöcher auszubilden.

Schon bei dem in NK7 als Alternative offenbarten Einrasten des Rahmenelements in das Gehäuse war es aber im Wesentlichen eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob die Löcher durchgehend oder als Sackloch ausgestaltet sind.

Darüber hinaus schließt NK7 eine Befestigung des Kontakteinsatzes mit Befestigungsgewinden im Kunststoff-Gehäuse nicht kategorisch aus. Bei dieser Ausgestaltung bietet es sich an, in der Schutzleiterbrücke Durchgangslöcher für die Verbindungsschrauben vorzusehen.

(3) Hinsichtlich der Anzahl der Befestigungsgewinde gilt nichts anderes.

Eine Befestigung an vier Punkten dürfte in der Regel zwar stabiler sein als eine Befestigung an nur zwei Punkten. NK7 gibt die Zahl der Befestigungspunkte aber nicht zwingend vor. Die Festlegung der Anzahl ist eine Frage der Ausgestaltung im Detail. Dass die mit Hilfsantrag 1 beanspruchte Anzahl von zwei Verbindungsbereichen pro Schutzleiterbrücke besonders vorteilhaft wäre, lässt sich weder dem Streitpatent noch sonstigen Umständen entnehmen.

3. Für Hilfsantrag 1a ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

a) Hilfsantrag 1a beruht auf Hilfsantrag 1 und sieht folgendes zusätzliche Merkmal vor:

8. Die Verbindungsbereiche (9) weisen je ein Durchgangsloch (11, 12) zum Durchführen einer Verbindungsschraube auf,

8a so dass der Steckereinsatz und die Schutzleiterbrücke unter Herstellung einer Schraubverbindung aneinander befestigt sind.

b) Eine Gewindeverbindung im Sinne von Merkmal 8a ist in NK7 offenbart.

4. Für die Hilfsanträge 2/2a und 3/3a gilt ebenfalls nichts anderes.

a) Nach den Hilfsanträgen 2/2a soll Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1/1a wie folgt geändert werden:

8' Die Verbindungsbereiche (9) weisen je ein Durchgangsloch (11, 12) ohne Innengewinde zum Durchführen einer Verbindungsschraube auf.

b) Nach den Hilfsanträgen 3 und 3a soll folgendes Merkmal hinzukommen:

9. Das Durchgangsloch ist in den Verbindungsbereichen (9) zur gleichzeitigen Verbindung des Steckereinsatzes und des Gehäuses (2) mit der Schutzleiterbrücke ausgebildet.

c) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, lag diese Ausgestaltung ausgehend von NK7 ebenfalls nahe.

Entgegen der Auffassung der Berufung steht dem nicht entgegen, dass NK7 es als vorzugswürdig bezeichnet, die Befestigungsgewinde im Metall-Rahmenelement auszubilden. NK7 referiert Stand der Technik, für den die Befestigungsgewinde in ein Metallgehäuse geschnitten wurden (Abs. 3), und vergleicht die in NK7 bevorzugte Lösung mit einem in einem Kunststoffgehäuse vorgesehenen Innengewinde (Abs. 8). Wie bereits oben ausgeführt wurde, schließt NK7 nicht aus, die Befestigungsgewinde im Kunststoffgehäuse anzuordnen. Die Hervorhebung eines Innengewindes im Metall-Rahmenelement als besonders bevorzugt beruht auf dem ausdrücklich angeführten Gesichtspunkt der Stabilität. Daraus ergab sich, dass eine Anordnung der Gewinde im Gehäuse, wie sie bei Metallgehäusen bekannt war, auch bei Kunststoffgehäusen in Betracht kommt, wenn die Anforderungen an die Stabilität nicht besonders hoch sind.

Für diese Ausgestaltung lag es nahe, im Metall-Rahmenelement ein gewindeloses Durchgangsloch vorzusehen, das die gemeinsame Befestigung von Rahmenelement und Kontakteinsatz mit einer in das Gehäuse einzudrehenden Schraube ermöglicht.

5. Die mit den Hilfsanträgen 4/4a verteidigten Gegenstände sind ebenfalls nicht patentfähig.

a) Nach den Hilfsanträgen 4/4a soll Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 3/3a wie folgt geändert werden:

7' Die zwei Verbindungsbereiche (9) sind jeweils zur Herstellung einer Schraubverbindung mit dem Steckereinsatz ausgeführt.

8'' Die zwei Verbindungsbereiche (9) weisen je ein Durchgangsloch (11, 12) ohne Innengewinde zum Durchführen einer Verbindungsschraube auf.

9' Das Durchgangsloch ist in dem jeweiligen Verbindungsbereich (9) zur gleichzeitigen Verbindung des Steckereinsatzes und des Gehäuses (2) mit der Schutzleiterbrücke (3) ausgebildet.

10. Die Schutzleiterbrücke (3) weist einen länglichen Brückenhauptkörper (7) auf.

11. Die Verbindungsbereiche (9) sind an axialen Endbereichen (8) der Schutzleiterbrücke (3) seitlich an dem Brückenhauptkörper (7) ausgebildet.

b) Die Änderungen in den Merkmalen 7, 8 und 9 sind redaktioneller Natur und führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

c) Die Merkmale 10 und 11 sind, wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, in NK7 offenbart.

Auf die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob es nahelag, den in NK7 offenbarten Rahmen aufzuteilen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Merkmale 10 und 11 sehen eine solche Aufteilung nicht vor. Die Anforderung, dass die Brücke einen länglichen Hauptkörper mit axialen Endbereichen aufweisen muss, schließt nicht aus, dass die Endbereiche von zwei gegenüberliegenden Brücken miteinander verbunden sind, so dass insgesamt ein durchgehender Rahmen entsteht, wie er in NK7 offenbart ist.

6. Hinsichtlich der Hilfsanträge 5/5a ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

a) Nach den Hilfsanträgen 5/5a soll Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 4/4a wie folgt geändert werden:

2' eine zwei einzelne Schutzleiterbrücken 4' Die Schutzleiterbrücken (3) ist sind an dem Gehäuse (3) gehalten. 5' Die Schutzleiterbrücken (3) weist weisen je zwei Verbindungsbereiche (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz auf.

10' Die Schutzleiterbrücken weist weisen je einen länglichen Brückenhauptkörper (7) auf.

12. das Gehäuse (2) weist eine Steckeröffnung (5) mit zwei gegenüberliegenden Seiten (6) auf und an jeder der zwei gegenüberliegenden Seiten (6) ist eine der Schutzleiterbrücken (3) angebracht.

13. Der Steckereinsatz ist an beiden Schutzleiterbrücken (3) gemeinsam gehalten.

b) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass eine solche Ausgestaltung ausgehend von NK7 ebenfalls nahelag.

NK7 enthält allerdings keine ausdrücklichen Hinweise darauf, dass das Metall-Rahmenelement durch zwei an den Längsseiten angeordnete, einander gegenüberliegende Brückenkörper mit seitlich ausgebildeten axialen Endbereiche ersetzt werden kann. Darüber hinaus mag eine solche Abwandlung dem in NK7 hervorgehobenen Gesichtspunkt der Stabilität eher abträglich sein.

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist dem Umstand, dass NK7 eine besonders stabile Ausgestaltung an mehreren Stellen als vorzugswürdig bezeichnet, indes nicht zu entnehmen, dass eine weniger stabile Ausführung schlechthin ausgeschlossen ist. Bei solchen Ausführungen lag eine Aufteilung des Rahmens in zwei separate, einander gegenüberliegende Bauteile im Rahmen des durch NK7 aufgezeigten Gestaltungsspielraums. Sie hat zwar zur Folge, dass beide Teile elektrisch mit dem PE-Leiter verbunden werden müssen, wenn sie als Schutzleiterbrücke fungieren sollen. Andererseits ermöglicht sie einen einfacheren Aufbau der einzelnen Schutzleiterbrücken. Zu einer solchen Abwandlung bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit. Auch das Streitpatent zeigt insoweit keine weiteren Details auf, sondern überlässt die diesbezügliche Ausgestaltung ebenfalls dem Fachmann.

7. Für die Hilfsanträge 6 und 6a gilt nichts anderes.

a) Nach den Hilfsanträgen 6 und 6a soll Patentanspruch 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 5 bzw. 5a wie folgt ergänzt werden:

14. Die Schutzleiterbrücken (3) sind jeweils einteilig aus einem Metallblech hergestellt.

b) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine einteilige 89 Ausführung in Metallblech in NK7 offenbart. Diese Ausgestaltung bot sich auch bei einer Aufteilung des Rahmens in zwei einander gegenüberliegende Schutzleiterbrücken an.

8. Schließlich führt auch der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag 7 nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

a) Nach Hilfsantrag 7 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 6a wie folgt geändert werden:

8''' Die zwei Verbindungsbereiche (9) weisen je ein Durchgangsloch (11, 12) ohne Innengewinde zum Durchführen einer Verbindungsschraube auf.

Das Durchgangsloch ist in dem jeweiligen Verbindungsbereich (9) zur gleichzeitigen Verbindung des Steckereinsatzes und des Gehäuses (2) mit der Schutzleiterbrücke (3) ausgebildet.

b) Dieser Gegenstand ist weiter als der mit Hilfsantrag 6a verteidigte 92 Gegenstand und unterliegt deshalb keiner abweichenden Beurteilung.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Deichfuß Marx Crummenerl Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.03.2021 - 4 Ni 5/21 (EP) -

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