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19 W (pat) 48/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 48/13 Verkündet am 20. April 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 041 539.6 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi BPatG 154 05.11 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2013 aufgehoben und das Patent mit der Nummer 10 2006 041 539 erteilt.

Bezeichnung: Elektroinstallationsgerät mit erhöhter Einpresskraft Anmeldetag: 5. September 2006 Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 22, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung, Seiten 10, 16 bis 24 und 27 vom Anmeldetag, Seiten 7 bis 9, 11, 12, 14 und 25 vom 14. Dezember 2011, Seite 13 vom 20. November 2012, Seiten 15 und 26 überreicht in der mündlichen Verhandlung, 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag.

Gründe I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 G - hat den am 5. September 2006 eingegangenen Antrag auf Erteilung eines Patents mit Beschluss vom 15. April 2013 auf Grund § 48 PatG zurückgewiesen. Zur Begründung ist sinngemäß ausgeführt, dass die in der Anmeldung enthaltenen Beschreibungsseiten 19, 23 und 24 geändert worden seien, so dass der Gegenstand der Anmeldung über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe (§ 45 Abs. 1 PatG i. V. m. § 38 PatG), und die Anmelderin nicht im Einzelnen angegeben habe, an welcher Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Unterlagen offenbart seien (§ 45 Abs. 1 PatG i. V. m § 34 Abs. 6 PatG und § 15 PatV Abs. 3). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 13. Mai 2013, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 14. Mai 2013.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2013 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 22, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung, Seiten 10, 16 bis 24 und 27 vom Anmeldetag, Seiten 7 bis 9, 11, 12, 14 und 25 vom 14. Dezember 2011, Seite 13 vom 20. November 2012, Seiten 15 und 26 überreicht in der mündlichen Verhandlung, 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag.

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung (Änderungen gegenüber Anspruch 1 vom Anmeldetag gekennzeichnet):

Elektroinstallationsgerät 1 zum Einbau in eine Unterputzdose 2, 2 enthaltend einen flächigen Tragring 3, 2.1 - der auf der Stirnkante 21 der Außenöffnung der Unterputzdose 2 aufliegt und

2.2 - an dessen Innenkante 31 zwei, sich gegenüberliegende Stützstreifen 32 orthogonal zum Tragring 3 nach innen zu abgewinkelt sind und

2.2.1 - an deren Ende je ein Haltewinkel 34 mit einem Loch 35 rechtwinklig zur Mitte der Montageöffnung 31 hin abgekantet ist,

2.2.2 - wobei im Stützstreifen 32 ein Schlitz 33 parallel zum Tragring 3 und beabstandet zum Haltewinkel 34 angeordnet ist,

- durch welchen eine L-förmige Spreizkralle 4 mit einem gelochten Schenkel 41 einschiebbar und auf der Kante des Schlitzes 33 verschwenkbar ist, und

3.1 - der gelochte Schenkel 41 mittels des Kopfes 51 einer Schraube 5 in Richtung auf den Haltewinkel 34 zu schwenkbar ist, und

- die Schraube 5 sich durch das Loch 35 des Haltewinkels 34 und das Loch des Schenkels 41 hindurch bis in das Innengewinde 61 in einem von zwei Hohlnieten 6 erstreckt, die im Elektroinstallationsgerät 1 befestigt sind,

dadurch gekennzeichnet, dass 5 ein Versteifungselement, das die beiden Befestigungen der Hohlnieten 6 direkt miteinander verbindet, als eine U-förmig verlaufende Rippe oder Wulst ausgebildet ist.

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte nebengeordnete Patentanspruch 21 lautet unter Einfügung einer Gliederung (Änderungen gegenüber Anspruch 24 vom Anmeldetag gekennzeichnet):

Verfahren zur Herstellung 1 eines Elektroinstallationsgerätes nach einem der Ansprüche 6-18, dadurch gekennzeichnet, dass

21.1 - im ersten Schritt das Rückteil 12 um 90° gegenüber seiner späteren Einbauposition verdreht wird, so dass seine spätere Hinterseite nach unten weist und

21.2 - im zweiten Schritt ein Funktionselement wie z. B. eine Platine oder ein Schalter eingelegt und vom Vorderteil 11 abgedeckt wird und

21.3 - im dritten Schritt ein Tragring 3 mit seinen beiden Haltewinkeln 34 auf die Befestigungen für die Hohlnieten 6 aufgelegt wird und

21.4 - im vierten Schritt die Hohlnieten 6 eingesteckt und an einem Rand umgebördelt werden.

Das fehlende Komma im Merkmal 21.1 nach dem Wort „weist“ stellt der Fachmann ohne weiteres richtig.

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 22 lautet unter Einfügung einer Gliederung (Änderungen gegenüber Anspruch 25 vom Anmeldetag gekennzeichnet)

Verfahren zur Herstellung 1 eines Elektroinstallationsgerätes nach den Ansprüchen 6-15 oder 17-

18, dadurch gekennzeichnet dass 21.1 - im ersten Schritt in das Rückteil 12 um 90° gegenüber seiner späteren Einbauposition verdreht wird, so dass seine spätere Hinterseite nach unten weist und 21.3 - im zweiten Schritt ein Tragring 3 mit seinen beiden Haltewinkeln 34 auf die Befestigungen für die Hohlnieten 6 aufgelegt wird und 21.4 - im dritten Schritt die Hohlnieten 6 eingesteckt und an einem Rand umgebördelt werden und

21.2 - im vierten Schritt ein Funktionselement wie z. B. eine Platine oder ein Schalter eingelegt und vom Vorderteil 11 abgedeckt wird.

Das fehlende Komma im Merkmal 21.1 nach dem Wort „weist“ stellt der Fachmann ohne weiteres richtig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Erteilung des nachgesuchten Patents mit den geltenden Unterlagen.

2. Die Anmeldung bezieht sich auf ein Elektroinstallationsgerät zum Einbau in eine Unterputzdose, enthaltend einen flächigen Tragring. Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung sei es üblich, dass Elektroinstallationsgeräte wie Steckdosen, Schalter, Taster, Dimmer, Sensoren und andere elektrische und/oder elektronische Betätigungs- und/oder Funktionselemente in sogenannten Unterputzdosen befestigt werden, wobei als Unterputzdose ein meist zylindrischer Hohlkörper aus Kunststoff verstanden wird, der in Wände, aber auch in Decken und in Böden eingelassen ist (Beschreibungsseite 7, Zeilen 22-28 vom 14. Dezember 2011). Zur Befestigung des Elektroinstallationsgerätes innerhalb der Unterputzdose würden nach dem Stand der Technik sogenannte Spreizkrallen verwandt. Spreizkrallen seien L-förmige Hebel mit zwei Schenkeln, von denen ein Schenkel im Inneren des Elektroinstallationsgerätes angeordnet sei und der andere Schenkel an der Außenseite. Wenn der innere Schenkel durch eine Schraube weiter in die Dose hinein bewegt werde, schwenke dadurch der andere Schenkel der Spreizkrallen nach außen und zwar solange, bis er die Innenwand der Unterputzdose berühre und sich darin je nach der von der Schraube ausgeübten Andruckkraft verkralle (Beschreibungsseite 8, Zeilen 7-20 vom 14. Dezember 2011).

Um die Kräfte aufzunehmen, die durch die Spreizkrallen parallel zur Wandfläche ausgeübt werden, sei es weitverbreiteter Stand der Technik, dass das Elektroinstallationsgerät in einem Tragring aufgehängt werde (Beschreibungsseite 11, Zeilen 5-10 vom 14. Dezember 2011). Es sei auch bekannt, dass sich die Schraube für die Befestigung und das Abspreizen der Spreizklammer bis in das Innengewinde in einem von zwei Hohlnieten erstrecke, die im Elektroinstallationsgerät befestigt seien (Beschreibungsseite 12, Zeilen 21-27 vom 14. Dezember 2011).

Durch das Anziehen der Schrauben bilde sich eine Kraftkomponente in Richtung des Inneren der Unterputzdose aus, die das Elektroinstallationsgerät mit zunehmender Kraft über den Tragring an die Installationsdose heranziehe. Synchron mit der Verstärkung dieser Kraft werde auch die orthogonal dazu ausgerichtete Kraftkomponente erhöht, die parallel zu Wandaußenfläche ausgerichtet sei und mit der sich die Spreizkrallen in der Unterputzdose festhielten. Die Größe dieser orthogonal zur Innenwand der Unterputzdose ausgerichteten Kraft bestimme, wie groß die Zugkräfte sind, die auf das Elektroinstallationsgerät von außen maximal ausgeübt werden können (Beschreibungsseite 9, Zeilen 16-25 vom 14. Dezember 2011). Im Stand der Technik werde die zum Festkrallen benötigte Kraft zum großen Teil allein vom Tragring aufgebracht. Das Elektroinstallationsgerät leiste nur einen geringen Beitrag, da sein weiches Material die Übertragung größerer Kräfte ausschließe (Beschreibungsseite 11, Zeilen 21-25 vom 14. Dezember 2011).

Vor diesem Hintergrund habe sich die Erfindung die Aufgabe gestellt, für Elektroinstallationsgeräte mit Tragringen, die durch Verspannung von Spreizkrallen in Unterputzdosen befestigt werden, eine Befestigungsvorrichtung zu entwickeln, bei der sich die Spreizkrallen mit deutlich höherer Kraft in die Seitenwände der Unterputzdosen eindrücken ließen, als das nach den auf bisherigem Stand der Technik bekannten Prinzipien möglich sei (Beschreibungsseite 13, Zeilen 24-30 vom 20. November 2012).

Als Lösung schlägt die Erfindung ein Elektroinstallationsgerät vor, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Versteifungselement, das die beiden Befestigungen der Hohlnieten direkt miteinander verbindet, als eine U-förmig verlaufende Rippe oder Wulst ausgebildet ist (Beschreibungsseite 14, Zeilen 1-7 vom 14. Dezember 2011).

3. Als Fachmann sieht der Senat entweder einen Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Kenntnissen in der Entwicklung und Konstruktion von Installationsgeräten für Unterputzdosen oder einen Techniker mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung.

4. Die geltenden Unterlagen sind zulässig.

Die geltenden Ansprüche gehen in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche zurück. So ist das in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal 5 in den ursprünglich eingereichten Unteransprüchen 3 und 4 offenbart.

Da die übrigen Unterlagen wieder die Beschreibungsseiten 19, 23 und 24 sowie die Fig. 1 und 2 vom Anmeldetag umfassen, geht der Gegenstand der Anmeldung nunmehr nicht mehr über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 38 PatG).

Der im Zurückweisungsbeschluss gerügte Mangel ist somit beseitigt.

5. Einige Angaben in den Ansprüchen bedürfen der Erläuterung: Das Versteifungselement nach Merkmal 5 des Anspruchs 1 kann im Elektroinstallationsgerät 1 (vgl. Anspruch 2), etwa als Versteifung des Grundkörpers des Elektroinstallationsgeräts (vgl. Beschreibung, S. 14 vom 14. Dezember 2011, Z. 922), insbesondere als Versteifung des Rückteils (vgl. Beschreibung, S. 16 vom Anmeldetag, Z. 10-17), oder z. B. in einem anderen in Anspruch 1 genannten Bauteil des Elektroinstallationsgeräts 1 angeordnet sein.

Die spätere Einbauposition des Rückteils des Elektroinstallationsgeräts nach Merkmal 21.1 der Ansprüche 21 oder 22 ist nur in Bezug auf ihre relative Lage zur Unterputzdose eindeutig bestimmt, da nach der Beschreibung, S. 7, Z. 26-28, die Unterputzdose in Wände, aber auch in Decken und in Böden eingelassen sein kann. Für den Fachmann ist es auf Grund der Angabe, dass die spätere Hinterseite des Rückteils nach unten weisen soll, jedoch klar, in welcher Weise er das Rückteil zu drehen hat.

Die Angabe im geltenden Unteranspruch 5, dass am Stützstreifen 32 wenigstens ein Niederhalter 36 winklig und parallel zum Haltewinkel 34 angeordnet ist, versteht der Fachmann unter Hinzunahme der Zeichnung, Fig. 2, dergestalt, dass am Stützstreifen 32 ein Niederhalter 36 winklig ist, und der Niederhalter 36 parallel zum Haltewinkel 34 angeordnet ist.

6. Im Prüfungsverfahren wurden als Stand der Technik die Druckschriften genannt:

1) DE 40 40 473 A1 2) DE 71 22 986 U 3) DE 40 32 142 A1 4) DE 16 65 077 C3 5) DE 68 02 052 U 6) DE 91 04 221 U1

7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG).

7.1 Die Schrift 6), DE 91 04 221 U1, kommt dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten. Aus dieser Schrift ist, in Worten des geltenden Anspruchs 1 ausgedrückt, Folgendes bekannt: ein Elektroinstallationsgerät zum Einbau in eine Unterputzdose (S. 1, erster Abs., Fig. 1),

enthaltend einen flächigen Tragring 10 (seitenübergreifender Abs. auf S. 5, 6),

2.1 - der auf der Stirnkante der Außenöffnung der Unterputzdose aufliegt (mitzulesen) und

2.2 - an dessen Innenkante zwei, sich gegenüberliegende Stützstreifen (Traglasche 14) orthogonal zum Tragring 10 nach innen zu abgewinkelt sind (S. 6, erster Abs., Fig. 3) und

2.2.1 - an deren Ende je ein Haltewinkel (Abwinkelungen 15) mit einem Loch (Durchbruch 35, Fig. 4) rechtwinklig zur Mitte der Montageöffnung hin abgekantet ist (S. 6, erster Abs., Fig. 4),

2.2.2 - wobei im Stützstreifen 14 ein Schlitz (Durchbruch 16) parallel zum Tragring 10 und beabstandet zum Haltewinkel 15 angeordnet ist (Fig. 4),

- durch welchen eine L-förmige Spreizkralle 17 mit einem gelochten 20 Schenkel 19 einschiebbar (S. 6, erster und zweiter Abs.) und auf der Kante des Schlitzes 16 verschwenkbar ist (S. 7, zweiter Abs.), und

3.1 - der gelochte Schenkel 19 mittels des Kopfes einer Schraube 22 in Richtung auf den Haltewinkel 15 zu schwenkbar ist (S. 7, zweiter Abs., Fig. 3), und

- die Schraube 22 sich durch das Loch 35 des Haltewinkels 15 und das Loch 20 des Schenkels 19 hindurch bis in das Innengewinde in einem von zwei Hohlnieten 23 erstreckt, die im Elektroinstallationsgerät (Sockel 11) befestigt sind (S. 7 erster Absatz in Verbindung mit Fig. 3).

Das Elektroinstallationsgerät aus der Schrift 6) zeigt jedoch nicht die Eigenschaft gemäß Merkmal 5 des geltenden Anspruchs 1, dass ein Versteifungselement vorgesehen ist, das die beiden Befestigungen der Hohlnieten 6 direkt miteinander verbindet, und als eine U-förmig verlaufende Rippe oder Wulst ausgebildet ist.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit gegenüber der Schrift 6) neu.

7.2 Aus der Schrift 4), DE 16 65 077 C3, ist, in Worten des geltenden Anspruchs 1 ausgedrückt, Folgendes bekannt (Unterschiede gekennzeichnet): ein Elektroinstallationsgerät 7 (Herdanschlussdose, Sp. 3, Z. 1-4, Fig. 1) zum Einbau in eine Unterputzdose (Sp. 3, Z. 16, 17),

enthaltend einen flächigen Tragring 9 (dort Unterteil 9 steg- bzw. ringförmiger Ausbildung, Sp. 1, Z. 57, Sp. 3, Z. 6, Fig. 2, BZ 9),

2.1 - der auf der Stirnkante der Außenöffnung der Unterputzdose aufliegt (mitzulesen) und

2.2Teilweise - an dessen Innenkante zwei, sich gegenüberliegende StützstreifenTaschen 46 orthogonal zum Tragring 9 nach innen zu abgewinkelt sind (Sp. 3, Z. 34-41, Fig. 1) und

2.2.1 - an deren Ende je ein Haltewinkel (dort Boden der Tasche 46) mit einem Loch (vgl. die Stellschraube 50, die durch das Loch im Boden der Tasche 46 greift) rechtwinklig zur Mitte der Montageöffnung hin abgekantet ist (Fig. 1),

2.2.2Teilweise - wobei im Stützstreifen in der Tasche 46 ein Schlitz (Durchbruch 47) parallel zum Tragring 9 und beabstandet zum Haltewinkel angeordnet ist (Sp. 3, Z. 37-41, Fig. 1),

- durch welchen eine L-förmige Spreizkralle 14 (Sp. 3, Z. 12-17, Fig. 1) mit einem gelochten Schenkel (vgl. den Schenkel durch den die Stellschraube 50 greift) einschiebbar und auf der Kante des Schlitzes 47 verschwenkbar ist (Fig. 1), und

3.1 - der gelochte Schenkel mittels des Kopfes einer Schraube (Stellschraube 50) in Richtung auf den Haltewinkel (Boden der Tasche 47) zu schwenkbar ist (Sp. 3, Z. 12-17, Sp. 4, Z. 1 und Fig. 1), und

4Teilweise

- die Schraube 50 sich durch das Loch des Haltewinkels (Boden der Tasche 47) und das Loch des Schenkels 14 hindurch bis in das Innengewinde in einem von zwei HohlnietenMuttern 49 erstreckt,

die im Elektroinstallationsgerät 7 befestigt sind (Sp. 3, Z. 52 bis Sp. 4, Z. 1, Fig. 1),

wobei

5Teilweise ein Versteifungselement (Rippe 55), das die beiden Befestigungen der Hohlnieten direkt Muttern 49 miteinander verbindet, als eine U-förmig verlaufende Rippe oder Wulst ausgebildet ist (Sp. 4, Z. 23-25, Sp. 5, Z. 53, Fig. 1). Die Herdanschlussdose aus der Schrift 4) weist keine Stützstreifen, sondern Taschen 46 auf, in denen die Spreizkrallen 14 liegen (Fig. 1). Weiterhin sind nach der der Schrift 4) keine Hohlnieten, sondern Muttern 49 vorgesehen, die in Aufnahmen 53 von Böcken 45 untergebracht sind (Anspruch 3), wobei die Böcke 45 in den Taschen 47 stecken (Anspruch 4).

Die Schrift 4) zeigt zwar eine Rippe 55, die das Unterteil 9 des Einsatzkörpers 9 verstärkt, diese Rippe ist jedoch weder U-förmig, noch verbindet sie die als Befestigungen der Muttern 49 dienenden Böcke 45 (Anspruch 3) in direkter Weise.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit gegenüber der Schrift 4) neu.

7.3 Auch gegenüber den weiter abliegenden Schriften 1) bis 3) und 5) ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu, was der Senat überprüft hat.

8. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Falls sich dem Fachmann beim Einsatz des aus der Schrift 6) entnehmbaren Elektroinstallationsgeräts in der Praxis das Problem ergeben hat, dass unter Zugbelastung die durch die Spreizkrallen übertragbaren Kräfte nicht zum Festlegen des Elektroinstallationsgeräts an der Innenwand der Dose ausreichen, dann hatte der Fachmann nach Überzeugung des Senats Veranlassung, den Kraftfluss zwischen den Spreizkrallen zu betrachten und die diesen übertragenden Bauteile des Elektroinstallationsgeräts ggf. zu verstärken oder zu versteifen.

Hierbei konnte er sich z. B. an der Lehre der Schrift 4) orientieren und eine Rippe vorsehen, die das Unterteil des Elektroinstallationsgeräts verstärkt. Auch die Zusammenschau der Schriften 6) und 4) legt dem Fachmann nach Überzeugung des Senats jedoch nicht die Anweisung im geltenden Anspruch 1 nahe, dieses Versteifungselement U-förmig und dergestalt auszubilden, das es die beiden Befestigungen der Hohlnieten direkt miteinander verbindet.

9. In Verbindung mit einem patentfähigen Hauptanspruch können auch die nebengeordneten Ansprüche 21 und 22 bestehen bleiben, mit denen Herstellungsverfahren des Elektroinstallationsgeräts nach Anspruch 1 unter Schutz gestellt werden, die sich durch die Reihenfolge der Verfahrensschritte unterscheiden.

Ein Herstellungsverfahren muss hinreichend bestimmt gekennzeichnet sein. Nur ein solches Herstellungsverfahren kann als schutzfähig in Betracht kommen, das nach Ausgangsstoff, Arbeitsweise und Endergebnis von anderen denkbaren Herstellungsverfahren unterscheidbar ist (Busse, PatG, 7. Aufl., § 1, Rdnr. 127). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die nebengeordneten Ansprüche 21 und 22 erfüllt, denn sowohl die Ausgangserzeugnisse des Herstellungsverfahrens, Rückteil, Funktionselement, Tragring, Befestigungen für die Hohlnieten usw. als auch das Enderzeugnis, ein Elektroinstallationsgerät nach Anspruch 1, sowie die in den Ansprüchen 21, 22 beanspruchten Arbeitsschritte sind nach Überzeugung des Senats hinreichend bestimmt gekennzeichnet.

10. Die Unteransprüche 2 bis 20 und übrigen Unterlagen erfüllen ebenso die an sie zu stellenden Anforderungen.

11. Bei dieser Sachlage war das Patent im beantragten Umfang zu erteilen.

12. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.

Dr. Scholz zugleich für Dr. Hartung, der wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert ist.

Kirschneck Dr. Scholz Arnoldi Hu Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zugelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)).

Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).

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