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5 StR 735/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 735/24 BESCHLUSS vom 10. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:100325B5STR735.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2025 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 18. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Führens eines verbotenen Gegenstandes nach dem Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Urteil wurde am 18. Oktober 2024 in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin verkündet. Mit Fax vom 1. November 2024 hat der Angeklagte Revision gegen das Urteil eingelegt und zugleich (lediglich) mitgeteilt, dass er „aufgrund von Verständnisschwierigkeiten“ die Revisionseinlegungsfrist nicht habe einhalten können; er hoffe, dass in seinem Fall eine Ausnahme gemacht und die Revision noch angenommen werde.

Sowohl der diesem Schreiben zu entnehmende Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision sind unzulässig.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 341 Abs. 1 StPO genügt nicht den Darlegungserfordernissen. So hat der Angeklagte schon keinen konkreten Sachverhalt vorgebracht, aus dem sich ein fehlendes eigenes Verschulden an der nicht fristgerechten Revisionseinlegung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO ergibt. Ebenso wenig hat er mitgeteilt, wann ein etwaiges Hindernis entfallen ist und wann er von der Fristversäumung erfahren hat. Diesbezüglicher Vortrag ist jedoch Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Wiedereinsetzungsantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 3 StR 202/24 mwN), weil ohne ihn die Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 45 Abs. 1 StPO nicht überprüfbar ist.

2. Nachdem der Antrag auf Wiedereinsetzung ohne Erfolg bleibt, ist auch das Rechtsmittel aufgrund seiner verspäteten Einlegung gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 18.10.2024 - 523 KLs 7/24 232 Js 6282/22

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