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I ZB 33/21

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 33/21 BESCHLUSS vom 2. Juli 2021 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ECLI:DE:BGH:2021:020721BIZB33.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen und die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 2021 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 18. Mai 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts vom 5. Mai 2021 aus.

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es, weil gegen den Beschluss des Landgerichts ein Rechtsmittel, für das der Bundesgerichtshof zuständig wäre, nicht statthaft ist (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 22. April 2021 - III ZB 24/21, juris Rn. 3 f.).

Die vom Antragsteller in seiner Eingabe genannte Sprungrevision gemäß § 566 ZPO findet nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. Über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist jedoch - wie das Gesetz dies vorschreibt (vgl. § 127 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 128 Abs. 4 ZPO) - durch Beschluss entschieden worden.

Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluss des Landgerichts ist ebenfalls nicht statthaft. Einziges Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist - worauf der Antragsteller durch die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist - die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese muss gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Landgerichts allerdings nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Sprungrechtsbeschwerde, die nach § 133 GVG in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs fiele, ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vorgesehen.

Koch Schmaltz Feddersen Wille Pohl Vorinstanz: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.05.2021 - 4 O 135/21 -

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Häufigkeit Paragraph
2 127 ZPO
1 119 GVG
1 133 GVG
1 114 ZPO
1 128 ZPO
1 566 ZPO
1 569 ZPO

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1 133 GVG
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