• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX S 21/19

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 23.10.2019, IX S 21/19 ECLI:DE:BFH:2019:B.231019.IXS21.19.0 Vertretungszwang bei Gegenvorstellung - Gerichtsgebührenfreiheit des Gegenvorstellungsverfahrens Leitsätze

1. NV: Die Gegenvorstellung unterliegt dem Vertretungszwang, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt.

2. NV: Das Gegenvorstellungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Tenor Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.06.2019 - IX B 123/18 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand I.

Mit Beschluss vom 21.06.2019 - IX B 123/18 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde der anwaltlich vertretenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch den erkennenden Senat als unbegründet zurückgewiesen. In dem Beschluss führte der Senat aus, der von der Klägerin geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) liege nicht vor.

Mit zwei Schreiben vom 26.08.2019 legte die nicht vertretene Klägerin ihre abweichende Rechtsauffassung dar. Sie hielt daran fest, dass die streitige Vorschrift des § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) nicht habe angewendet und damit eine Korrektur nach § 129 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr habe durchgeführt werden können.

Entscheidungsgründe II.

1. Der Senat legt die beiden Schreiben der Klägerin vom 26.08.2019 ihrem Inhalt nach als Gegenvorstellung aus. Durch eine Gegenvorstellung soll das Gericht veranlasst werden, eine von ihm getroffene Entscheidung von Amts wegen nach Selbstkontrolle zu korrigieren (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vorbemerkungen zu §§ 115 bis 134 FGO, H. Gegenvorstellung/Anhörungsrüge (§ 133a FGO), Rz 40, m.w.N.).

2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

a) Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO). Dies gilt auch für eine Gegenvorstellung, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (vgl. BFH-Beschluss vom 27.05.2009 - X S 19/09, juris).

b) Im Streitfall ist die Gegenvorstellung nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden, sondern vielmehr von der nicht vertretenen Klägerin selbst. Die Gegenvorstellung richtet sich gegen eine Entscheidung im Verfahren über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, für das Vertretungszwang bestand. Die Gegenvorstellung ist daher als unzulässig zu verwerfen.

3. Das Gegenvorstellungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX S 21/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 129 AO
1 62 FGO
1 115 FGO
1 133 FGO
1 134 FGO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 129 AO
1 62 FGO
1 115 FGO
1 133 FGO
1 134 FGO

Original von IX S 21/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX S 21/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum