• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

11 W (pat) 6/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 6/09 Verkündet am 19. September 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend das Patent 198 34 229 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe und Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I.

Auf die am 29. Juli 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 198 34 229 mit der Bezeichnung

"Verfahren zum Einstellen eines Betriebsprogramms und programmgesteuerten Haushaltgerät zur Durchführung des Verfahrens“

erteilt und die Erteilung am 1. Februar 2007 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent wurde Einspruch erhoben, worauf die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent durch Beschluss vom 27. November 2008 mangels Neuheit seines Gegenstands widerrufen hat.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie hat mit der Beschwerdebegründung neue Ansprüche 1 und 9 gemäß Hauptantrag und mit der Eingabe vom 15. August 2013 Ansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag eingereicht und vorgetragen, dass die jeweiligen Ansprüche zulässig seien, die Gegenstände der nunmehr geltenden nebengeordneten Patentansprüche neu seien sowie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 und 9 vom 10. März 2009 sowie den erteilten Patentansprüchen 2 bis 8 und 10 bis 18, der Beschreibung mit den Seiten 1 bis 2a vom 10. März 2009 sowie den ursprünglich eingereichten Seiten 3 bis 8, hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 17 sowie der abgeänderten Fassung der Beschreibung nach Hilfsantrag vom 15. August 2013, und jeweils den Zeichnungen Fig. 1 bis 4 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 den Einspruch zurückgenommen. Sie hatte den Einspruch auf die Druckschrift

(D1) GB 22 62 820 A gestützt.

Im Prüfungsverfahren wurde u. a. noch die Schrift

(PV2) DE 196 06 115 A1 genannt.

Die geltenden Ansprüche 1 und 9 nach Hauptantrag lauten in gegliederter Fassung:

1.1 Verfahren zum Einstellen eines Betriebsprogramms aus mehreren Betriebsprogrammparametern (4, 5,6, 7) eines programmgesteuerten Haushaltgeräts (1) mit mehreren Einstellelementen (8, 9, 10, 11), die zum Einstellen von Betriebsprogrammen (4, 5, 6 und 7) dienen,

1.2 bei dem die einzelnen Betriebsprogrammparameter (4, 5, 6, 7) mit zugeordneten Einstellelementen (8, 9, 10, 11) eingestellt werden, dadurch gekennzeichnet, dass

1.3 während des gesamten Vorgangs der Eingabe von Betriebsprogrammen die vollständigen Einstellungen von der Programmart (4) dieser Betriebsprogramme und von den mehreren Betriebsprogrammparameter (4, 5, 6, 7) gemeinsam mittels einer Anzeigeeinrichtung (3) des Haushaltgeräts ( 1) dargestellt werden, 1.4 wobei sämtliche eingestellte Einstellungen (4, 5, 6, 7) eines Betriebsprogramms auf der einen Anzeigeeinrichtung (3) dargestellt werden.

9.1 Bedienvorrichtung für ein programmgesteuertes Haushaltgerät zur der Ansprüche 1 bis 8,

mit 9.2 mehreren Betriebsprogrammparametern (4, 5, 6, 7) und mehreren Einstellelementen (8, 9, 10, 11), die den Betriebsprogrammparametern (4, 5, 6, 7) zugeordnet sind und mit denen die zugeordneten Betriebsprogrammparameter (4, 5, 6, 7) einstellbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass 9.3 während des gesamten Vorgangs der Eingabe von Betriebsprogrammen die vollständigen Einstellungen von der Programmart (4) dieser Betriebsprogramme und von den mehreren Betriebsprogrammparameter (4, 5, 6, 7) gemeinsam mittels einer Anzeigeeinrichtung (3) des Haushaltgeräts ( 1) darstellbar sind, 9.4 wobei sämtliche eingestellte Einstellungen (4, 5, 6, 7) eines Betriebsprogramms auf der einen Anzeigeeinrichtung (3) darstellbar sind.

Die mit dem Hilfsantrag verteidigten Ansprüche 1 und 8 (mit einer redaktionellen Änderung im Merkmal 8.3) lauten in gegliederter Fassung:

1.1 Verfahren zum Einstellen eines Betriebsprogramms aus mehreren Betriebsprogrammparametern (4, 5, 6, 7) eines programmgesteuerten Haushaltgeräts (1) mit mehreren Einstellelementen (8, 9, 10, 11), die zum Einstellen von Betriebsprogrammen (4, 5, 6 und 7) dienen,

1.2 bei dem die einzelnen Betriebsprogrammparameter (4, 5, 6, 7) mit zugeordneten Einstellelementen (8, 9, 10, 11) eingestellt werden, und

1.3‘ während der Eingabe von Betriebsprogrammen die Programmart (4) dieser Betriebsprogramme und mehrere Betriebsprogrammparameter (4, 5, 6, 7) gemeinsam mittels einer Anzeigeeinrichtung (3) des Haushaltgeräts (1) dargestellt werden, dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 eine mittels der Anzeigeeinrichtung (3) dargestellte Betriebsprogrammeinstellung die Programmart (4) ist und diese zusammen mit den weiteren angezeigten Betriebsprogrammparametern (5, 6, 7) abgespeichert werden, und 1.6 für künftige Einstellvorgänge bei Auswahl der entsprechenden Programmart die abgespeicherten Betriebsprogrammparametern (5, 6, 7) voreingestellt sind.

8.1 Bedienvorrichtung für ein programmgesteuertes Haushaltgerät zur ahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 8,

mit 8.2 mehreren Betriebsprogrammparametern (4, 5, 6, 7) und mehreren Einstellelementen (8, 9, 10, 11), die den Betriebsprogrammparametern (4, 5, 6, 7) zugeordnet sind und mit denen die zugeordneten Betriebsprogrammparameter (4, 5, 6, 7) einstellbar sind, und 8.3‘ während der Eingabe von Betriebsprogrammen die Programmart (4) dieser Betriebsprogramme und mehrere Betriebsprogrammparameter (4, 5, 6, 7) gemeinsam mittels einer Anzeigeeinrichtung (3) des Haushaltgeräts (1) darstellbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass 8.5 eine mittels der Anzeigeeinrichtung (3) dargestellte Betriebsprogrammeinstellung die Programmart (4) ist und diese zusammen mit den weiteren angezeigten Betriebsprogrammparametern (5, 6, 7) abspeicherbar sind, und 8.6 die abgespeicherten Betriebsprogrammparametern (5, 6, 7) für künftige Einstellvorgänge bei Auswahl der entsprechenden Programmart voreinstellbar sind.

Zu den diesen Ansprüchen nachgeordneten Ansprüchen und wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Einstellen eines Betriebsprogramms aus mehreren Betriebsprogrammparametern eines programmgesteuerten Haushaltgeräts mit mehreren Einstellelementen, die zum Einstellen von Betriebsprogrammen dienen, bei dem die einzelnen Betriebsprogrammparameter mit zugeordneten Einstellelementen eingestellt werden, sowie eine Bedienvorrichtung zur Durchführung des Verfahrens.

Wie einleitend in der Patentschrift dargelegt ist, sei ein solches Verfahren und eine solche Bedienvorrichtung aus der DE 196 06 115 A1 (PV2) bekannt (vgl. Abs. 0002 der Patentschrift).

Die Anzeige der aktuellen Einstellung erfolge bei den bekannten Bedienvorrichtungen für Haushaltgeräte sowohl bei Dreh- als auch bei Druckschaltern durch den Schalter selbst oder durch eine Skala oder Markierung, die sich in seiner unmittelbaren Nähe befinde. Da die verschiedenen Schalter auf der Bedienfläche des Haushaltgeräts wegen ihres Platzbedarfs verteilt angeordnet seien, führe dies dazu, dass zum Ablesen der gesamten Betriebsprogrammeinstellungen ein großer Bereich der Bedienfläche überschaut werden müsse, um von den verschiedenen Schaltern die Einstellungen abzulesen. Dies sei zum einen umständlich und führe zum anderen zu einem erhöhten Risiko von Fehleinstellungen, da durch die räumliche Verteilung der Einstellungsanzeigen leicht eine aus dem Blick gerate und übersehen werde. Zusätzlich sei der Platz um die Schalter herum sehr klein und lasse wenig Raum für ausführliche oder auch nur sinnfällige Hinweise auf die aktuelle Einstellung, so dass die Gefahr von missverständlichen oder zumindest schlecht lesbaren Angaben bestehe. Diese Gefahr herrsche insbesondere bei Druckschaltern, bei denen der Unterschied zwischen den Schaltstellungen in der Regel unauffällig sei. Aber auch Drehschalter mit vielen Schaltstellungen ließen wegen der geringen Winkeldifferenzen zwischen benachbarten Drehstellungen und möglichen Parallaxenfehlern Ablesefehler zu (vgl. Abs. 0005 der Patentschrift). . Die Aufgabe soll darin bestehen, ein Verfahren sowie eine Vorrichtung der eingangs genannten Art für die Einstellung eines Betriebsprogramms eines programmgesteuerten Haushaltgeräts zu schaffen, bei dem die Betriebsprogrammeinstellungen klar überschaubar und ablesbar, ohne Gefahr von Missverständnissen anzeigbar und sicher einstellbar sind (vgl. Abs. 0006 der Patentschrift).

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur oder Hochschulabsolvent mit vergleichbarem akademischem Grad der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Ausbildung der Steuerungen und der Bedienelemente von Haushaltsgeräten anzusehen.

Die Zulässigkeit der Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag wird unterstellt.

Zum Hauptantrag

1. Das Verfahren zum Einstellen eines Betriebsprogramms aus mehreren Betriebsprogrammparametern eines programmgesteuerten Haushaltgeräts mag neu sein, es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Fachmann geht von der Druckschrift PV2 als nächstkommendem Stand der Technik aus, die nach Sp. 3, Z. 64 – Sp. 4, Z. 38 i. V. m. Fig. 2 ein Verfahren zum Einstellen eines Betriebsprogramms (Verfahrens zur Programmauswahl) aus mehreren Betriebsprogrammparametern (Mikrowellenleistung, Garzeit, Gardauer, Garbeginn, Garende, Garraumtemperatur, Kerntemperatur) eines programmgesteuerten Haushaltgeräts mit mehreren Einstellelementen (Bedienelemente 4, 10.1 und 10.2), die zum Einstellen von Betriebsprogrammen dienen, betrifft (Merkmal 1.1 des geltenden Patentanspruchs 1).

In Sp. 4, Z. 2 – 20 ist weiterhin angegeben, dass mit der Auswahl der Betriebsart auf der zweiten Anzeigeeinrichtung (6) ein Vorschlagswert für einen wählbaren Parameter erscheint. Dieser Vorschlagswert ist durch die Bedienelemente 10.1 bzw.10.2 zu vergrößern oder zu verkleinern. Ist der gewünschte Wert erreicht, wird das Bedienelement 11 betätigt und der bestätigte Wert wird im Speicher des Backofens abgelegt und auf der Anzeigeeinrichtung 6 für die gesamte Dauer des Garprogrammes angezeigt. Im Hauptdisplay 7 der Anzeigeeinrichtung 6 erscheint dann je nach Garprogramm ein weiterer wählbarer Parameterwert, welcher wiederum (mit den Bedienelementen 10.1, 10.2) vergrößert oder verkleinert werden kann und abschließend bestätigt wird. Somit werden die einzelnen Betriebsprogrammparameter mit zugeordneten Einstellelementen 10.1 und 10.2 eingestellt (Merkmal 1.2).

Aus der oben angegebenen Beschreibungsstelle geht außerdem hervor, dass der jeweils bestätigte Wert im Speicher des Backofens abgelegt und auf der Anzeigeeinrichtung 6 für die gesamte Dauer des Garprogrammes angezeigt wird. Überdies ist Sp. 3, Z. 66 – 68 zu entnehmen, dass die angewählte Betriebsart im Anzeigedisplay 5 dargestellt wird. Dies bedeutet, dass während des gesamten Vorgangs der Eingabe von Betriebsprogrammen die vollständigen Einstellungen von der Programmart dieser Betriebsprogramme und von den mehreren Betriebsprogrammparameter gemeinsam mittels einer Anzeigeeinrichtung (Anzeigedisplays 5 und 8) des Haushaltgeräts dargestellt werden (Merkmal 1.3)

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich das Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 durch das Merkmal 1.4, wonach sämtliche eingestellte Einstellungen eines Betriebsprogramms auf der einen Anzeigeeinrichtung dargestellt werden.

Dieses Merkmal kann jedoch die erfinderische Tätigkeit nicht stützen, denn es liegt für den Fachmann auf der Hand, dass die Betriebsprogrammeinstellungen klar überschaubar und ablesbar und ohne Gefahr von Missverständnissen anzeigbar und sicher einstellbar sind, wenn sie auf einen Blick erkennbar auf nur einem Display dargestellt werden. Ein diesbezüglicher Hinweis ist bereits der Druckschrift D1 entnehmbar, die eine verbesserte Bedienblende mit einem Display schaffen will, auf dem die ausgewählten Betriebsprogrammparameter sofort dargestellt werden und der ausgeführte Inhalt des Waschprogramms auf einen Blick erkannt und verstanden werden soll (S. 2, zweiter und letzter Abs.). Somit liegt es für den Fachmann nahe, zur besseren Übersichtlichkeit sämtliche eingestellte Einstellungen eines Betriebsprogramms auf einer einzigen Anzeigeeinrichtung darzustellen.

Diese Ausführungen gelten für die nebengeordnete Bedienvorrichtung nach Anspruch 9 entsprechend, da sich deren Merkmale vom Sinngehalt nicht von denen des Anspruchs 1 unterscheiden, weshalb auch die Bedienvorrichtung naheliegt.

Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 und 9 nach Hauptantrag sind folglich mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Zum Hilfsantrag Das Verfahren zum Einstellen eines Betriebsprogramms aus mehreren Betriebsprogrammparametern eines programmgesteuerten Haushaltgeräts nach Anspruch 1 des Hilfsantrags beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Merkmale 1.1 und 1.2 des Verfahrens gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags entsprechen den Merkmalen 1.1 und 1.2 des Anspruchs 1 des Hauptantrags. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen, wonach diese Merkmale aus der Druckschrift PV2 bekannt sind.

Aus Sp. 3, Z. 66 – 68 und Sp. 4, Z. 2 – 20 der PV2 ist zu entnehmen, dass die angewählte Betriebsart im Anzeigedisplay 5 dargestellt wird und dass der jeweils bestätigte Wert im Speicher des Backofens abgelegt und auf der Anzeigeeinrichtung 6 für die gesamte Dauer des Garprogrammes angezeigt wird. Demnach entnimmt der Fachmann diesem Stand der Technik, dass während der Eingabe von Betriebsprogrammen die Programmart dieser Betriebsprogramme und mehrere Betriebsprogrammparameter gemeinsam mittels einer Anzeigeeinrichtung (Anzeigedisplays 5 und 8) des Haushaltgeräts dargestellt werden (Merkmal 1.3').

In Sp. 3, Z. 37 - 42 dieser Druckschrift ist außerdem beschrieben, dass eine weitere Schalterkombination auf dem Auswahlfeld 3 aus einer Drucktaste 18 zur Kurzwahl besteht. Hiermit können häufig vorkommende Vorgänge in der Betriebsart ”Mikrowelle” vom Benutzer selbst gespeichert und bei Bedarf angewählt werden. Somit ist aus Sp. 3, Z. 66 – 68 und Sp. 4, Z. 2 – 20 i. V. m. Sp. 3, Z. 37 – 42 zu entnehmen, dass eine mittels der Anzeigeeinrichtung dargestellte Betriebsprogrammeinstellung die Programmart ist und diese zusammen mit den weiteren angezeigten Betriebsprogrammparametern abgespeichert wird (Merkmal 1.5)

Aus Sp. 3, Z. 37 - 42 ist folglich auch zu entnehmen, dass für künftige Einstellvorgänge bei Auswahl der entsprechenden Programmart die abgespeicherten Betriebsprogrammparametern nach Betätigen der Drucktaste 18 zur Kurzwahl voreingestellt sind.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich das Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 somit dadurch, dass bei Auswahl der entsprechenden Programmart die abgespeicherten Betriebsprogrammparameter – ohne Betätigen einer zusätzlichen Taste - voreingestellt sind. Diese Maßnahme liegt jedoch im Belieben des Fachmanns, wenn es beispielsweise genügt, lediglich ein einziges vom Nutzer des Haushaltsgerätes geändertes Programm pro Programmart zur Verfügung zu stellen und nicht wie nach dem Stand der Technik vorgesehen mehrere der Programmart zugeordnete Programme. Denn nur wenn mehrere Programme pro Programmart zur Verfügung gestellt werden, ist es notwendig, mittels eines weiteren Schalters diese verschiedenen Programme auszuwählen. Ist es jedoch vorgesehen, dem Nutzer nur ein einziges änderbares Programm pro Programmart anzubieten, ist eine Auswahltaste nicht notwendig und die abgespeicherten Betriebsprogrammparametern können sofort bei Auswahl der entsprechenden Programmart voreingestellt sein.

Diese Ausführungen gelten für die nebengeordnete Bedienvorrichtung nach Anspruch 8 entsprechend, da sich deren Merkmale vom Sinngehalt nicht von denen des Anspruchs 1 unterscheiden, weshalb auch die Bedienvorrichtung naheliegt.

Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag sind folglich mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Im Rahmen der Antragsgesamtheit sind auch die Unteransprüche gemäß dem Haupt- und dem Hilfsantrag nicht patentfähig (BGH, GRUR 1997, 20 - Elektrisches Speicherheizgerät).

Dr. Höchst v. Zglinitzki Rothe Fetterroll Bb

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 11 W (pat) 6/09

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph

Original von 11 W (pat) 6/09

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 11 W (pat) 6/09

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum