Paragraphen in V ZB 110/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 69 | GKG |
1 | 66 | GKG |
1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 110/18 BESCHLUSS vom 22. Mai 2019 ECLI:DE:BGH:2019:220519BVZB110.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Die Gegenvorstellung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. Mai 2019 gegen die Verwerfung der auf § 69a GKG gestützten Anhörungsrüge durch den Beschluss des Senats vom 4. April 2019 wird zurückgewiesen, da dieser gemäß § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar ist. Unabhängig davon verbleibt es dabei, dass es an der erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör fehlt. Hieran ändert es nichts, dass die Anhörungsrüge gemäß § 69a Abs. 2 Satz 4 HS 2, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 ZPO auch von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtige des Klägers wirksam erhoben werden konnte.
Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 11.01.2018 - 484 C 28594/13 WEG LG München I, Entscheidung vom 21.06.2018 - 36 S 2814/18 WEG -
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