Paragraphen in I ZB 39/22
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2 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 39/22 BESCHLUSS vom 31. August 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2022:310822BIZB39.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 22. April 2021 - 41 T 1145/21 - wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, juris Rn. 2). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
Koch Feddersen Löffler Odörfer Schwonke Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 05.03.2021 - 1 M 1364/21 LG Augsburg, Entscheidung vom 22.04.2021 - 41 T 1145/21 -
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