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2 StR 47/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 47/16 BESCHLUSS vom 18. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:180516B2STR47.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls mit Waffen und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass elf Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Nachprüfung des Urteils hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel hat keinen Bestand. Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von 18 Monaten wären bei richtiger Berechnung zehneinhalb Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen. Da sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von dem Angeklagten seit dem 5. Juni 2015 erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich aber erledigt hat, bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs kein Raum mehr, so dass die Anordnung entfallen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 397/13, NStZ-RR 2014, 58 mwN). Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Fischer Appl Krehl Eschelbach Bartel

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