Paragraphen in VIII ZB 62/24
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2 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 62/24 BESCHLUSS vom 3. Juni 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:030625BVIIIZB62.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek und den Richter Dr. Reichelt beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Matussek, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Reichelt und den Richter am Bundesgerichtshof Messing sowie gegen die Rechtspflegerin Seidel werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen die im Tenor bezeichneten, an dem angegriffenen Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2024 beteiligten Richter sind offensichtlich unzulässig und deshalb unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats aktuell zur Entscheidung berufen sind, zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 1; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 1 mwN; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1 mwN).
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, aaO Rn. 3 mwN; vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 2; vom 25. April 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt der Klägerin bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe der Klägerin weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, aaO; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, aaO Rn. 2; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO). Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 2 mwN; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, aaO Rn. 2; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO).
2. Das Ablehnungsgesuch gegen die Rechtspflegerin Seidel ist gemäß §§ 10, 28 RpflG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO als unzulässig zu verwerfen. Denn die abgelehnte Rechtspflegerin hat mit der Erstellung und Übersendung des von der Klägerin beanstandeten Hinweisschreibens vom 25. Oktober 2024 lediglich ihrer Amtspflicht im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte genügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2022 - VIII ZA 21/22, juris; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 7/23, juris, und VIII ZA 5/24, juris Rn. 3).
3. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2024 ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).
Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat.
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
Dr. Bünger Dr. Matussek Dr. Liebert RinBGH Dr. Liebert ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Lichtenberg, Entscheidung vom 08.11.2023 - 15 C 225/22 LG Berlin II Littenstraße, Entscheidung vom 08.07.2024 - 66 S 80/24 -
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