4 StR 178/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 178/25 BESCHLUSS vom 15. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:150725B4STR178.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 15. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Dezember 2024 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall II. 4 der Urteilsgründe und die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlichen“ Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen, hiervon in sechs Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem anderen weiteren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall II. 4 der Urteilsgründe), sowie „vorsätzlicher“
Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil desselben Landgerichts vom 25. Mai 2022 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädigung in fünf Fällen, versuchter Nötigung und „vorsätzlichen“ Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt sowie eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Aussprüche über die Einzelstrafe im Fall II. 4 der Urteilsgründe von einem Jahr Freiheitsstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe bildet, sowie die Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe haben keinen Bestand.
Im vorbezeichneten Fall hat die Strafkammer die Einzelstrafe dem nach § 21, § 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 315c Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Das ist rechtsfehlerhaft. Denn sie hätte als Ausgangspunkt ihrer Zumessung den milderen Strafrahmen des § 315c Abs. 3 StGB zugrunde legen müssen, weil sie eine fahrlässige Tatbestandsverwirklichung angenommen hat. Hierfür bestimmt das Gesetz aber eine Strafobergrenze von zwei anstatt von fünf Jahren.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer unter Beachtung dieser deutlich geringeren Strafobergrenze eine mildere Einzelstrafe im Fall II. 4 der Urteilsgründe sowie eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
2. Die zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten.
3. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Quentin Tschakert Sturm Marks RiBGH Prof. Dr. Gödicke ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 18.12.2024 ‒ 8 KLs 62 Js 1188/21 (12/24)