Paragraphen in 5 StR 93/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 265 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 464 | StPO |
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2 | 265 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 93/24 BESCHLUSS vom 7. Mai 2024 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR93.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten B.
wird die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils dahin ergänzt, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden, soweit er freigesprochen worden ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Zu der von dem Angeklagten B. erhobenen Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO bemerkt der Senat ergänzend:
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hätte sich der jede Beteiligung bestreitende Angeklagte – wenn er abweichend von der Anklage, die ihm im Fall 2 ein mittäterschaftliches Handeln zur Last gelegt hatte, auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Beihilfe zur Erpressung hingewiesen worden wäre – nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. Der Schuldspruch in Fall 2 beruht deshalb nicht auf dem Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO. Angesichts des Einlassungs- und Prozessverhaltens des Angeklagten und mit Blick auf sein Revisionsvorbringen ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass er sich nach einem entsprechenden Hinweis geständig eingelassen hätte; deshalb wird auch der Strafausspruch durch den Verfahrensfehler nicht berührt.
Gericke Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 10.10.2023 - (537 KLs) 284 Js 746/23 (10/23)
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