Paragraphen in 2 StR 251/19
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1 | 244 | StPO |
1 | 256 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 251/19 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:011019B2STR251.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer durch die Verlesung des Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Medientechnik gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1b StPO die ihr obliegende richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht verletzt. Anhaltspunkte, die nahe legten, den Sachverständigen persönlich anzuhören, sind dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1993 – 1 StR 829/92, NStZ 1993, 397; BGH, Beschluss vom 21. September 2011 – 1 StR 367/11, BGHSt 57, 24, 27). Die Strafkammer ist auch der Wertung des Sachverständigen gefolgt, dass auf den von ihm optimierten Einzelbildern am Hals der Nebenklägerin keine Kette erkennbar sei. Dass sie hieraus – nach Inaugenscheinnahme der optimierten Bilder − nicht den weitergehenden Schluss gezogen hat, die Nebenklägerin habe auch unter ihrer recht hoch geschlossenen Jacke keine Halskette getragen, zwingt nicht zur Vernehmung des Sachverständigen.
Franke Grube Krehl Schmidt Meyberg
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1 | 244 | StPO |
1 | 256 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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