Paragraphen in 6 StR 417/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 417/24 BESCHLUSS vom 13. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2024:131124B6STR417.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 2024 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Trotz einzelner missverständlich anmutender Wendungen entnimmt der Senat den Urteilsgründen in ihrem Gesamtzusammenhang, dass die Strafkammer nach abgeschlossener Beweiswürdigung in tatsächlicher Hinsicht keine Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit hegte.
Bartel Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz:
Landgericht Nürnberg-Fürth, 26.03.2024 - 13 KLs 253 Js 24083/23
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