Paragraphen in 5 StR 293/19
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 293/19 BESCHLUSS vom 29. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen ECLI:DE:BGH:2019:290819B5STR293.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. November 2018 wird mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 3 StR 115/15, NStZ 2016, 98) und der Freispruch entfällt.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Der Wegfall des Freispruchs beschwert den Angeklagten nicht, da er einer weiteren als der abgeurteilten Tat nicht angeklagt war.
Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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