Paragraphen in 4 StR 34/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 46 | StGB |
1 | 306 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 46 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 34/21 BESCHLUSS vom 11. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:110521B4STR34.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 24. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Landgericht bei der zweiten Tat in der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung, er habe bei der Brandlegung mit der stärksten Vorsatzform, nämlich der Absicht, gehandelt, begegnet zwar unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken, weil der vom Landgericht der Strafbemessung zugrunde gelegte Tatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB eine entsprechende Absicht voraussetzt. Der Senat kann allerdings ausschließen, dass die verhängte zeitige Freiheitsstrafe angesichts der weiteren Zumessungserwägungen auf dieser bedenklichen Erwägung beruht.
Sost-Scheible Sturm Quentin Bartel Lutz Vorinstanz: Münster (Westf.), LG, 24.09.2020 ‒ 2 Ks 8/20 30 Js 58/20
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