7 W (pat) 48/14
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 48/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 020 666.0 wegen Rechtswirksamkeit der Anmeldung hier: fehlende Zahlung der Beschwerdegebühr hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 21. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Kortge beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 13. August 2013 wird zurückgewiesen.
BPatG 152ni_adler 07.12 Gründe I.
Die Anmelderin reichte am 24. April 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung betreffend eine Umhüllung für eine Magensonde ein. Mit Bescheid vom 27. August 2009 wurden Mängel, insbesondere das Fehlen von Patentansprüchen beanstandet. Am 21. September 2009 wurden von der Anmelderin neue Unterlagen vorgelegt, denen ebenfalls keine Patentansprüche zu entnehmen waren. Auch nach weiteren telefonischen und schriftlichen Hinweisen auf diese Mangelhaftigkeit und die unzulässige Erweiterung in den neuen Unterlagen sowie dem dringenden Rat, patentanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder eine neue Anmeldung mit ordnungsgemäßen Unterlagen einzureichen, kam sie der Aufforderung, eine Beschreibung auf der Basis der ursprünglich eingereichten Unterlagen sowie geeignete Patentansprüche vorzulegen, innerhalb der ihr gesetzten Fristen nicht nach.
Mit Beschluss der Prüfungsstelle 44 des DPMA vom 25. Januar 2013 ist das Fehlen einer rechtswirksamen Anmeldung festgestellt worden. Gegen diesen Beschluss, der der Anmelderin am 31. Januar 2013 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 14. Mai 2013 beim DPMA eingegangenen Schreiben vom 13. Mai 2013 Beschwerde eingelegt. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 4. Juli 2013, dass die Beschwerdegebühr nicht eingezahlt worden sei, hat sie nicht reagiert. Daraufhin hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 13. August 2013, der der Anmelderin am 21. August 2013 zugestellt worden ist, festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Hiergegen wendet sich die Anmelderin im Wege einer Erinnerung, die am 29. August 2013 bei Gericht eingegangen ist. Sie beantragt in ihrem am 25. November 2013 beim Gericht eingegangenen Schreiben vom 23. November 2013 ferner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Unter Vorlage eines entsprechenden Kontoauszuges führt sie zur Begründung aus, dass ihr am 12. April 2013 von der Bundeskasse Weiden 260 € erstattet worden seien, die sie als Beschwerdegebühr überwiesen habe. Der Verwendungszweck sei falsch deklariert worden. Auf die gerichtliche Bitte, einen Nachweis für die ursprüngliche Überweisung vorzulegen, teilt sie mit, dass sie ausweislich des überreichten Kontoauszuges am 2. September 2013 200 € an das DPMA überwiesen habe. Allerdings sei das von ihr im dazugehörigen Überweisungsauftrag korrekt angegebene frühere Aktenzeichen 10 W (pat) 23/13 des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von ihrer Sparkasse falsch, nämlich als „10WPAT 23113“, übertragen worden. Diese Übermittlung eines falschen Aktenzeichens habe ihre Bank mit Schreiben vom 25. September 2013 auch bestätigt. Eine Rücküberweisung dieses Betrages sei bisher nicht erfolgt. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass die am 2. September 2013 belegte Überweisung weit außerhalb der am 28. Februar 2013 endenden Zahlungsfrist erfolgt sei, trägt sie mit Schreiben vom 23. November 2013 vor, dass sie infolge Arbeitsüberlastung irrtümlich am 2. Januar 2013 statt der Beschwerdegebühr von 200 € einen Betrag von nur 140 € mit dem Verwendungszweck „10 2008 036 0813 312050“ überwiesen habe. Die Überweisung des Fehlbetrages von 60 € werde sie sofort nachholen. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass nicht nachvollziehbar sei, wie sie mit dieser JanuarÜberweisung die Gebühr für die erst am 14. Mai 2013 eingelegte Beschwerde habe bezahlen wollen, und dass Entschuldigungsgründe für das Unterbleiben der Beschwerdegebührenzahlung verspätet vorgetragen worden seien, teilt sie mit Schreiben vom 6. März 2014 mit, dass man anscheinend ihre Kontodaten manipuliert habe, weshalb sie die Staatsanwaltschaft um Aufklärung bitten werde. Sie sei zudem in den letzten sechs Monaten an einem Bandscheibenvorfall erkrankt und habe wegen stark eingeschränkter Gehfähigkeit und eines Wohnungsumzuges weder die Möglichkeit gehabt, sich um einen Patentanwalt zu bemühen, noch sich selbst um ihre Patentangelegenheiten kümmern können. Gleichzeitig bittet sie bis zur Klärung der Frage, was tatsächlich mit den Überweisungen geschehen sei, um eine weitere Frist.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung (§ 23 Abs. 2 RPflG) ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerdegebühr ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gezahlt worden.
Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG ist für eine Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss des DPMA richtet, innerhalb der einmonatigen, mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnenden Beschwerdefrist eine Gebühr in Höhe von 200 € zu bezahlen (Gebührenverzeichnis Nr. 401 300, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG). Wird die Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt.
Da der Beschluss des DPMA vom 25. Januar 2013 der Anmelderin am 31. Januar 2013 zugestellt worden ist, ist die einmonatige Beschwerdefrist, innerhalb derer auch die Beschwerdegebühr entrichtet oder ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden muss, am 28. Februar 2013 abgelaufen. Die Anmelderin hat aber erst am 14. Mai 2013 beim DPMA Beschwerde eingelegt, erst am 2. September 2013 die Beschwerdegebühr von 200 € bezahlt und erst am 25. November 2013 einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt. Sämtliche Verfahrenshandlungen sind daher zu spät erfolgt.
Die Anmelderin hat die Ursprungsüberweisung für den am 12. April 2013 von der Bundeskasse Weiden erstatteten Betrag von 260 € trotz gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt. Die von ihr belegte Überweisung von 140 € am 2. Januar 2013 bezieht sich auf einen anderen Verwendungszweck und kann auch schon deshalb nicht als Teil der hier in Rede stehenden Beschwerdegebühr angesehen werden, weil die Anmelderin den beschwerdefähigen Beschluss erst mehrere Wochen nach dieser Zahlung, nämlich erst am 31. Januar 2013, erhalten hat. Aber selbst wenn man diese Zahlung umwidmen könnte, fehlten zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist am 28. Februar 2013 immer noch 60 €, deren Nachzahlung sie erst mit Schreiben vom 29. Dezember 2013 angekündigt hat. Da sie eine Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € innerhalb des hier maßgeblichen Zahlungszeitraums vom 31. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013 weder behauptet noch nachgewiesen hat, kommt es auf die von ihr behauptete Manipulation ihrer Kontodaten und die diesbezügliche Aufklärung durch die Staatsanwaltschaft nicht an. Die von ihr im Schreiben vom 6. März 2014 beantragte weitere Fristverlängerung war daher nicht zu gewähren.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, den die Anmelderin erstmals im Rahmen ihrer Erinnerung gegen den Rechtspflegerbeschluss vorgebracht hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil dieser Antrag vor Ablauf der einmonatigen Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr hätte gestellt werden müssen, um den Lauf dieser Zahlungsfrist zu hemmen (§ 134 PatG).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Anmelderin weder den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt, noch ihre die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen innerhalb dieser Frist vorgebracht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG). Das Hindernis, d. h. die Unkenntnis von der Fristversäumung, war spätestens weggefallen, als die Anmelderin mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Juli 2013 darüber informiert worden ist, dass die Beschwerdegebühr nicht bezahlt worden sei. Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung hat sie aber lange nach dieser Zweimonatsfrist, nämlich erst mit ihrem am 25. November 2013 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 23. November 2013, gestellt. Darin hat sie nicht einmal Gründe für die Wiedereinsetzung genannt. Diese hat sie erst in ihrem Schreiben vom 29. Dezember 2013 mit Arbeitsüberlastung und Fehlverhalten ihrer Sparkasse begründet, was – unabhängig davon, ob diese Gründe eine Entschuldigung überhaupt gerechtfertigt hätten - ebenfalls zu spät war. Dies gilt auch für ihr Vorbringen im Schreiben vom 6. März 2014.
Selbst wenn aber die Anmelderin die Beschwerdegebühr rechtzeitig gezahlt hätte oder wenn ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt werden könnte, müsste ihre Beschwerde als unzulässig verworfen werden, weil die Beschwerde nicht innerhalb der einmonatigen, am 28. Februar 2013 endenden Frist, sondern erst am 14. Mai 2013 und damit verspätet eingelegt worden ist.
Rauch Püschel Kortge prö