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4 Ni 44/10 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 44/10 (EP) (Aktenzeichen)

…

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 16. Oktober 2012

…

In der Patentnichtigkeitssache BPatG 253 08.05 betreffend das europäische Patent 1 129 607 (DE 501 07 238)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Engels sowie den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel und die Richterin Dr.-Ing. Prasch für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 129 607 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des europäischen Patents Nr. 1 129 607 B1, das - unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Gebrauchsmusters DE 20003810 U vom 1. März 2000 - am 1. Februar 2001 angemeldet und mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde. Das in deutscher Sprache abgefasste Streitpatent betrifft eine „Kartoffellegemaschine“ und wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 501 07 238 geführt. Es umfasst acht Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

1. Kartoffellegemaschine mit einem fahrbaren Rahmen (5), mit einer Legeaggregat-Anordnung am Rahmen (5), die zum gleichzeitigen Legen in mehreren Reihen mehrere Legeaggregate (11) aufweist, die in einer Achsrichtung quer bzw. senkrecht zu einer Längsachse (L) der Legevorrichtung (4) aufeinanderfolgend vorgesehen sind und im Verwendungsfall eine Reihe von Legeaggregaten bilden, wobei wenigstens ein äußeres Legeaggregat (11) an wenigstens einem Ende der Legeaggregat-Anordnung aus einer Gebrauchsstellung, in der dieses äußere Legeaggregat (11) in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet ist, zur Reduzierung der Breite der Kartoffellegemaschine in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar ist, in der das wenigstens eine äußere Legeaggregat (11) in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt ist und inneren Legeaggregaten (11) benachbart ist, und wobei die Legeaggregate (11) jeweils einen eigenen Speicher (12) für Kartoffeln aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass an dem fahrbaren Rahmen ein für sämtliche Legeaggregate (11) gemeinsamer Bunker (7) vorgesehen ist, und dass Fördereinrichtungen vorgesehen sind, um die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher der Legeaggregate (11) aus dem gemeinsamen Bunker (7) mit Kartoffeln zu versorgen.

Wegen der direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Der Beklagte verteidigt das Streitpatent weiterhin auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 vorgelegten jeweiligen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 5, wobei Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bereits schon einmal in gleichlautender Fassung mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011 vorgelegt worden war.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat folgenden Wortlaut:

Kartoffellegemaschine mit einem fahrbaren Rahmen (5), mit einer Legeaggregat-Anordnung am Rahmen (5), die zum gleichzeitigen Legen in mehreren Reihen mehrere Legeaggregate (11) aufweist, die in einer Achsrichtung quer bzw. senkrecht zu einer Längsachse (L) der Legevorrichtung (4) aufeinanderfolgend vorgesehen sind und im Verwendungsfall eine Reihe von Legeaggregaten bilden, wobei wenigstens ein äußeres Legeaggregat (11) an wenigstens einem Ende der Legeaggregat-Anordnung aus einer Gebrauchsstellung, in der dieses äußere Legeaggregat (11) in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet ist, zur Reduzierung der Breite der Kartoffellegemaschine in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar ist, in der das wenigstens eine äußere Legeaggregat (11) in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt ist und inneren Legeaggregaten (11) benachbart ist, und wobei die Legeaggregate (11) jeweils einen eigenen Speicher (12) für Kartoffeln aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass an dem fahrbaren Rahmen ein für sämtliche Legeaggregate (11) gemeinsamer Bunker (7) vorgesehen ist, und dass Fördereinrichtungen vorgesehen sind, um die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher der Legeaggregate (11) aus dem gemeinsamen Bunker (7) mit Kartoffeln zu versorgen, und dass das wenigstens eine äußere Legeaggregat durch Schwenken zwischen der Gebrauchsstellung und Nichtgebrauchsstellung bewegbar ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:

Kartoffellegemaschine mit einem fahrbaren Rahmen (5), mit einer Legeaggregat-Anordnung am Rahmen (5), die zum gleichzeitigen Legen in mehreren Reihen mehrere Legeaggregate (11) aufweist, die in einer Achsrichtung quer bzw. senkrecht zu einer Längsachse (L) der Legevorrichtung (4) aufeinanderfolgend vorgesehen sind und im Verwendungsfall eine Reihe von Legeaggregaten bilden, wobei wenigstens ein äußeres Legeaggregat (11) an wenigstens einem Ende der Legeaggregat-Anordnung aus einer Gebrauchsstellung, in der dieses äußere Legeaggregat (11) in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet ist, zur Reduzierung der Breite der Kartoffellegemaschine in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar ist, in der das wenigstens eine äußere Legeaggregat (11) in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt ist und inneren Legeaggregaten (11) benachbart ist, und wobei die Legeaggregate (11) jeweils einen eigenen Speicher (12) für Kartoffeln aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass an dem fahrbaren Rahmen ein für sämtliche Legeaggregate (11) gemeinsamer Bunker (7) vorgesehen ist, und dass Fördereinrichtungen vorgesehen sind, um die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher der Legeaggregate (11) aus dem gemeinsamen Bunker (7) mit Kartoffeln zu versorgen und dass das wenigstens eine äußere Legeaggregat durch Schwenken um eine vertikale Achse einer Gelenkanordnung zwischen der Gebrauchsstellung und Nichtgebrauchsstellung bewegbar ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:

Kartoffellegemaschine mit einem fahrbaren Rahmen (5), mit einer Legeaggregat-Anordnung am Rahmen (5), die zum gleichzeitigen Legen in mehreren Reihen mehrere Legeaggregate (11) aufweist,

die in einer Achsrichtung quer bzw. senkrecht zu einer Längsachse (L) der Legevorrichtung (4) aufeinanderfolgend vorgesehen sind und im Verwendungsfall eine Reihe von Legeaggregaten bilden, wobei wenigstens ein äußeres Legeaggregat (11) an wenigstens einem Ende der Legeaggregat-Anordnung aus einer Gebrauchsstellung, in der dieses äußere Legeaggregat (11) in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet ist, zur Reduzierung der Breite der Kartoffellegemaschine in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar ist, in der das wenigstens eine äußere Legeaggregat (11) in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt ist und inneren Legeaggregaten (11) benachbart ist, und wobei die Legeaggregate (11) jeweils einen eigenen Speicher (12) für Kartoffeln aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass an dem fahrbaren Rahmen ein für sämtliche Legeaggregate (11) gemeinsamer Bunker (7) vorgesehen ist, und dass Fördereinrichtungen vorgesehen sind, um die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher der Legeaggregate (11) aus dem gemeinsamen Bunker (7) mit Kartoffeln zu versorgen, und dass das wenigstens eine äußere Legeaggregat durch Schwenken um eine vertikale Achse einer Gelenkanordnung zwischen der Gebrauchsstellung und Nichtgebrauchsstellung bewegbar ist, und dass die Breite des gemeinsamen Bunkers (7) geringer ist als der Abstand der äußeren Legeaggregate (11) in der Gebrauchsstellung.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet:

Kartoffellegemaschine mit einem fahrbaren Rahmen (5), mit einer Legeaggregat-Anordnung am Rahmen (5), die zum gleichzeitigen Legen in mehreren Reihen mehrere Legeaggregate (11) aufweist, die in einer Achsrichtung quer bzw. senkrecht zu einer Längsachse (L) der Legevorrichtung (4) aufeinanderfolgend vorgesehen sind und im Verwendungsfall eine Reihe von insgesamt acht Legeaggregaten bilden, wobei jeweils zwei äußere Legeaggregate (11) an beiden Ende der Legeaggregat-Anordnung aus einer Gebrauchsstellung, in der diese äußern Legeaggregate (11) in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet sind, zur Reduzierung der Breite der Kartoffellegemaschine in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar sind, in der die äußeren Legeaggregate (11) in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt sind und inneren Legeaggregaten (11) benachbart sind, und wobei die Legeaggregate (11) jeweils einen eigenen Speicher (12) für Kartoffeln aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass an dem fahrbaren Rahmen ein für sämtliche Legeaggregate (11) gemeinsamer Bunker (7) vorgesehen ist, und dass Fördereinrichtungen vorgesehen sind, um die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher der Legeaggregate (11) aus dem gemeinsamen Bunker (7) mit Kartoffeln zu versorgen und dass die äußeren Legeaggregate durch Schwenken um eine vertikale Achse einer Gelenkanordnung zwischen der Gebrauchsstellung und Nichtgebrauchsstellung bewegbar sind, so dass diese beiden äußeren Legeaggregate (11) dann jeweils den inneren Legeaggregaten (11) in Richtung der Längsachse (L) gegenüberliegen und gegenüber den inneren Legeaggregaten (11) in Fahrtrichtung nach vorne versetzt sind.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet:

Kartoffellegemaschine mit einem fahrbaren Rahmen (5), mit einer Legeaggregat-Anordnung am Rahmen (5), die zum gleichzeitigen Legen in mehreren Reihen Legeaggregate (11) aufweist, die in einer Achsrichtung quer bzw. senkrecht zu einer Längsachse (L) der Legevorrichtung (4) aufeinanderfolgend vorgesehen sind und im Verwendungsfall eine Reihe von insgesamt acht Legeaggregaten bilden, wobei jeweils zwei äußere Legeaggregate (11) an beiden Enden der Legeaggregat-Anordnung aus einer Gebrauchsstellung, in der diese äußeren Legeaggregate (11) in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet sind, zur Reduzierung der Breite der Kartoffellegemaschine in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar sind, in der die äußeren Legeaggregate (11) in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt sind und inneren Legeaggregaten (11) benachbart sind, und wobei die Legeaggregate (11) jeweils einen eigenen Speicher (12) für Kartoffeln aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass an dem fahrbaren Rahmen ein für sämtliche Legeaggregate (11) gemeinsamer Bunker (7) vorgesehen ist, und dass Fördereinrichtungen vorgesehen sind, um die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher der Legeaggregate (11) aus dem gemeinsamen Bunker (7) mit Kartoffeln zu versorgen und dass die äußeren Legeaggregate durch Schwenken um eine vertikale Achse einer Gelenkanordnung zwischen der Gebrauchsstellung und Nichtgebrauchsstellung bewegbar sind, so dass diese beiden äußeren Legeaggregate (11) dann jeweils den inneren Legeaggregaten (11) in Richtung der Längsachse (L) gegenüberliegen und gegenüber den inneren Legeaggregaten (11) in Fahrtrichtung nach vorne versetzt sind, und dass die Breite des gemeinsamen Bunkers (7) geringer ist als der Abstand der äußeren Legeaggregate (11) in der Gebrauchsstellung.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er bereits neuheitsschädlich mit der Druckschrift SU 1521332 (Ni8) getroffen sei. Jedenfalls ergebe sich für den Fachmann Patentanspruch 1 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, und zwar aus einer Kombination der Druckschrift SU 1521332 (Ni8) mit entweder der Druckschrift DE 1 757 198 A (Ni2) oder mit der Druckschrift US-A-5,429,195 (Ni7). Der gemeinsame Bunker für sämtliche Legeaggregate sei aus der Ni8 bekannt. Die Verschwenkbarkeit der äußeren Aggregate, die der Herstellung einer Transportposition dienten, ergebe sich - wie auch der Senat in seinem qualifizierten Hinweis dargestellt habe - aus der Druckschrift Ni7. Für die Unteransprüche gelte das Nämliche. Die mit den Hilfsanträgen 3 und 5 verteidigten Fassungen des Patents hält die Klägerin für unzulässig erweitert. Weder die Abstände des Bunkers zu den Legeaggregaten noch die Breite des Bunkers zum Abstand der äußeren Legeaggregate sei in der Patentschrift offenbart.

Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

Ni2 Ni3 Ni4 Ni5 Ni6 Ni7 Ni8 Ni9 Ni10 DE 1 757 198 A DE 25 14 588 A1 US-A-2,710,200 US-A-3,982,671 US-A-4,664,202 US-A-5,429,195 SU 1521332 (= Ni8a Übersetzung) [ursprünglich als Anlage Ni5 bezeichnet] DE 941 233 DE 1 027 923.

Die Klägerin beantragt das europäische Patent 1 129 607 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das nach Hauptantrag beschränkt verteidigte Patent richtet; hilfsweise verteidigt er das Streitpatent mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsanträgen 1 bis 4 (vormals Hilfsanträge 2 bis 5) vom 10. Oktober 2012.

Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig, insbesondere für neu und erfinderisch. Die Klägerin versuche mit ihrer Merkmalsauflistung ein zur Erfindung gehörendes Merkmal dem Stand der Technik zuzurechnen. Die Ni8 sei nicht einschlägig, da nichts über die Bunkerbreite ausgesagt sei, die die Straßenfahrt begrenze. Die Ni7 sei nicht relevant, da es sich bei dem dortigen Streitpatent um eine achtreihige Sämaschine handle. Diese werde unter den Oberbegriff „Pflanzmaschine“ („planter“) subsumiert, nicht jedoch unter den Begriff „Legemaschine“, und um eine solche handle es sich bei der streitgegenständlichen Kartoffellegemaschine. Der Fachmann habe daher keine Veranlassung gehabt, auf die Druckschrift Ni7 zurückzugreifen, die ferner über keinen Bunker verfüge, sondern nur über vertikale Transportbänder mit einzelnen Vorratsbehältern für die einzulegenden Pflanzkartoffeln.

Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 ZPO zugeleitet. Auf den Hinweis vom 3. Mai 2012 wird ebenso Bezug genommen wie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) und c) EPÜ i. V. m. Art. 54 Abs. 1 und Art. 56 EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig und begründet. Der Gegenstand des Streitpatents beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1. Das Streitpatent ist zunächst ohne Sachprüfung in dem Umfang für nichtig zu erklären, in dem es vom Beklagten durch Fallenlassen des ursprünglichen Hauptantrags im Hinblick auf die erteilte Fassung nicht mehr verteidigt worden ist (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 22 Rn. 50; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 83 Rn. 36 ff.).

2. Die weitergehende Klage hat ebenfalls Erfolg. Die Klägerin konnte den Senat davon überzeugen, dass der Durchschnittsfachmann, hier ein Diplomingenieur des allgemeinen Maschinenbaus bzw. Agraringenieur mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption von Pflanz- und Legemaschinen, die in Patentanspruch 1 beanspruchte Lehre in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik unter Kombination der Druckschriften Ni7 und Ni8 auffinden konnte.

II.

1. Das Streitpatent betrifft nach seinem mit Hauptantrag verteidigten Patentanspruch 1 eine Kartoffellegemaschine. Diese Kartoffellegemaschine weist einen fahrbaren Rahmen auf mit einer Legeaggregatanordnung am Rahmen, die zum gleichzeitigen Legen in mehreren Reihen mehrere Legeaggregate aufweist. Die Legeaggregate sind dabei als Pufferspeicher ausgebildet und werden von einem gemeinsamen Bunker aus über Fördereinrichtungen mit Kartoffeln versorgt. Wenigstens ein äußeres Legeaggregat der im Verwendungsfall in Reihe angeordneten Legeaggregate ist an wenigstens einem Ende der Legeaggregat-Anordnung aus einer Gebrauchsstellung, in der dieses Legeaggregat in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet ist, zur Reduzierung der Breite der Kartoffellegemaschine in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar, in der das wenigstens eine äußere Legeaggregat in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt ist und inneren Legeaggregaten benachbart ist. Das wenigstens eine äußere Legeaggregat ist dabei durch Schwenken zwischen der Gebrauchsstellung und der Nichtgebrauchsstellung bewegbar.

Gemäß den Ausführungen in der Streitpatentschrift, Absatz 0002, haben Kartoffellegemaschinen mit einer größeren Anzahl von Legeaggregaten eine Arbeitsbreite auf dem Feld, die eine für das Fahren auf öffentlichen Straßen und Wegen zulässige Fahrzeugbreite weit überschreitet. Deswegen werden diese Maschinen in einer quer zur Achse der Arbeitsrichtung auf dem Feld liegenden Richtung auf öffentlichen Straßen transportiert, was jedoch nur mit aufwendigen Fahrwerkskonstruktionen möglich ist. Wie in der Streitpatentschrift, Absatz 0003, weiter ausgeführt wird, sind im Stand der Technik (DE 17 57 198 A) bereits Lösungen bekannt geworden, die dahin gehen, die beiden außenliegenden Legeaggregate abnehmbar am Rahmen zu befestigen, so dass diese beim Fahren auf öffentlichen Straßen vom Hauptrahmen abgenommen und an einem an der Rückseite des fahrbaren Rahmens vorgesehenen Hilfsrahmen durch Aufstecken befestigt werden. Hierzu ist es aber erforderlich, die Legeaggregate einschließlich ihrer Speicher mit reduziertem Gewicht herzustellen, was wiederum ein geringeres Speichervolumen bedingt.

Aufgabe der Erfindung ist es gemäß Streitpatentschrift, Absatz 0004, eine Kartoffellegevorrichtung aufzuzeigen, die diese Nachteile vermeidet.

2. Zur Lösung dieser Aufgabe lehrt der nunmehr nach Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung (vormaliger Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1) eine Kartoffelmaschine mit folgenden gegliederten Merkmalen:

1. Kartoffellegemaschine mit einem fahrbaren Rahmen;

2. mit einer Legeaggregat-Anordnung am Rahmen;

3. die Legeaggregatanordnung weist zum gleichzeitigen Legen in mehreren Reihen mehrere Legeaggregate auf;

4. die Legeaggregate sind in einer Achsrichtung quer bzw. senkrecht zu einer Längsachse L der Legevorrichtung aufeinander folgend vorgesehen und bilden im Verwendungsfall eine Reihe von Legeaggregaten;

5. wenigstens ein äußeres Legeaggregat ist an wenigstens einem Ende der Legeaggregatanordnung aus einer Gebrauchsstellung zur Reduzierung der Breite der Kartoffellegemaschine in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar;

5.1 das wenigstens eine äußere Legeaggregat ist durch Schwenken zwischen der Gebrauchsstellung und Nichtgebrauchsstellung bewegbar.

6. in der Gebrauchsstellung ist dieses äußere Legeaggregat in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet;

7. in der Nichtgebrauchsstellung ist das wenigstens eine äußere Legeaggregat in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt und inneren Legeaggregaten benachbart;

8. die Legeaggregate weisen jeweils einen eigenen Speicher für Kartoffeln auf;

9. an dem fahrbaren Rahmen ist ein für sämtliche Legeaggregate gemeinsamer Bunker vorgesehen;

10. es sind Fördereinrichtungen vorgesehen;

11. die Fördereinrichtungen versorgen die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher der Legeaggregate aus dem gemeinsamen Bunker mit Kartoffeln.

2.a) Der als Hilfsantrag 1 vorgelegte Anspruch 1 wird gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag im Merkmal 5.1 weiter wie folgt beschränkt (Merkmal 5.1.1);

5.1.1 das Schwenken erfolgt um eine vertikale Achse einer Gelenkanordnung.

2.b) Der als Hilfsantrag 2 vorgelegte Anspruch 1 beschreibt eine Kartoffellegemaschine mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, der im Merkmal 9. wie folgt beschränkt wird (Merkmal 9.1).

9.1 die Breite des gemeinsamen Bunkers ist geringer als der Abstand der äußeren Legeaggregate in der Gebrauchsstellung.

2.c) Der als Hilfsantrag 3 vorgelegte Anspruch 1 beschreibt eine Kartoffellegemaschine mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, der in mehreren oberbegrifflichen und kennzeichnenden Merkmalen weiter beschränkt wird. So erfährt das Merkmal 4. nunmehr als Merkmal 4.‘ die folgende beschränkte Fassung, in welcher die Gesamtzahl der Legeaggregate nunmehr angegeben und definiert wird:

4.‘ die Legeaggregate sind in einer Achsrichtung quer bzw. senkrecht zu einer Längsachse L der Legevorrichtung aufeinander folgend vorgesehen und bilden im Verwendungsfall eine Reihe von insgesamt acht Legeaggregaten.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 weist ferner in Merkmal 5. als neues Merkmal 5.‘ dahingehend beschränkt, dass nunmehr jeweils zwei äußere Legeaggregate zur Breitenreduzierung in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar sind und erhält demnach die folgende Fassung:

5.‘ jeweils zwei äußere Legeaggregate sind an beiden Enden der Legeaggregat-Anordnung aus einer Gebrauchsstellung zur Reduzierung der Breite der Kartoffellegemaschine in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar.

Aus der beschränkenden Änderung in Merkmal 5. und 5.‘ erfolgt notwendigerweise auch eine Änderung in Merkmal 5.1, welches als Merkmal 5.1‘ nunmehr lautet:

5.1‘ die äußeren Legeaggregate sind durch Schwenken zwischen der Gebrauchsstellung und Nichtgebrauchsstellung bewegbar.

Diesem veränderten Merkmal 5.1‘ kann sich dann Merkmal 5.1.1 gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in unveränderter Weise anschließen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wird ferner in der Merkmalsgruppe 5.‘ gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch ein weiteres neues Merkmal (Merkmal 5.2) beschränkt, welches wie folgt lautet:

5.2 die beiden äußeren Legeaggregate liegen dann jeweils den inneren Legeaggregaten in Richtung der Längsachse L gegenüber und sind gegenüber den in- neren Legeaggregaten in Fahrtrichtung nach vorne versetzt.

Aus der jeweils beschränkten Fassung gemäß den Merkmalen 5.‘ und 5.1‘ folgt unmittelbar auch eine beschränkende Änderung in Merkmal 6., welches als Merkmal 6.‘ folgende Fassung erhält:

6.‘ in der Gebrauchsstellung sind diese äußeren Legeaggregate in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet.

Ebenso folgt aus der Beschränkung in Merkmal 5.‘ und 5.1‘ unmittelbar auch eine den Sinnzusammenhang sicherstellende Beschränkung in Merkmal 7., welches als Merkmal 7.‘ lautet:

7.‘ in der Nichtgebrauchsstellung sind die äußeren Legeaggregate in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt und inneren Legeaggregaten benachbart.

2.d) Der als Hilfsantrag 4 vorgelegte Anspruch 1 beschreibt eine Kartoffellegemaschine mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 und wird gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 im Merkmal 9. beschränkt (Merkmal 9.1). Dieses Merkmal entspricht dem Merkmal 9.1 des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 2 und ist auf die Breitenbemessung des gemeinsamen Bunkers gerichtet, die so gestaltet sein soll, dass sie geringer ist als der Abstand der äußeren Legeaggregate in der Gebrauchsstellung.

3. Als zur Lösung der objektiven Augabe (siehe II. 5a) berufene Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus bzw. Agraringenieur mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption von Pflanz- und Legemaschinen anzusehen.

4. Den Grundsätzen zu Art. 69 Abs. 1 EPÜ folgend, ist bei der Auslegung eines europäischen Patents der Patentanspruch in seinem technischen Sinn und nicht etwa in seiner reinen philologischen Bedeutung aufzufassen (BGH GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser 1). Insoweit ist hier im Einzelnen von folgendem Verständnis auszugehen:

4.a) Bei der gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in Rede stehenden Kartoffellegemaschine handelt es sich um eine solche mit mehreren Legeaggregatanordnungen in Reihe nebeneinander quer zur Fahrtrichtung der Maschine (Merkmal 3. und 4.). Wenigstens ein äußeres Legeaggregat soll zur Breitenreduzierung der Maschine - dies ist für den Straßentransport erforderlich - in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar sein (Merkmal 5.), während es in der Gebrauchsstellung in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet ist (Merkmal 6.) und in der Nichtgebrauchsstellung in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt und inneren Legeaggregaten benachbart sein soll (Merkmal 7.).

Die Merkmale 5. und 7. bedürfen dabei einer auslegenden Betrachtung. Die Formulierung "… in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar …" in Merkmal 5. zeigt bereits für sich genommen eine Bewegbarkeit des wenigstens einen äußeren Legeaggregats an, die derart verläuft, dass das Legeaggregat nicht von der Maschine getrennt, also abgenommen wird, sondern unter Beibehaltung einer Verbindung zur Kartoffellegemaschine in irgend einer Weise über ein oder mehrere Gelenk- und/oder Verschiebemechanismen in eine Position verbracht werden kann, welche dann zur Reduzierung der Gesamtbreite der Maschine führt (vgl. Beschreibung des Ausführungsbeispiels in Absatz 0011 und 0014).

Diese in Merkmal 5. zunächst sehr allgemein beschriebene Bewegbarkeit in die Nichtgebrauchsstellung zum Zwecke der Breitenreduzierung der Maschine wird dann durch Merkmal 5.1 auf einen Schwenkvorgang beschränkt. Allerdings gibt dieses Merkmal keine Auskunft darüber, in welcher Ebene der Vorgang des Ver- schwenkens ablaufen soll. Diese Ebene ist damit nicht auf die im Ausführungsbeispiel dargestellte (Fig. 2) bodenparallele Ebene beschränkt.

Jedenfalls soll die gemäß den Merkmalen 5. und 5.1 beschriebene Bewegbarkeit nach Merkmal 7. schließlich dazu führen, dass bei erreichter Nichtgebrauchsstellung das wenigstens eine äußere Legeaggregat in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt - das bedeutet nichts anderes als vor oder hinter bzw. über oder unter der Linie, die durch die Reihe beschrieben wird gelegen - und inneren Legeaggregaten benachbart positioniert wird, also entweder vor oder hinter bzw. über oder unter den inneren Legeaggregaten liegen soll.

Die weiteren Merkmale sind auf die Ausgestaltung der Legeaggregate mit einem eigenen Speicher für das Pflanzgut (Merkmal 8.) sowie der Beschickung der Legeaggregate von einem gemeinsamen (Vorrats )Bunker aus gerichtet (Merkmal 9. und 11.).

4.b) Durch die in den geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beschränkende Hinzunahme des Merkmals 5.1.1 (Schwenken um eine vertikale Achse einer Gelenkanordnung, vgl. Punkt II. 2. a)) wird die in den Merkmalen 5 und 5.1 allgemein beschriebene Bewegbarkeit durch einen Schwenkvorgang auf einen Schwenkvorgang eingeschränkt, der durch eine vertikale Gelenkachse vorgegeben wird, also auf einen in einer bodenparallelen Ebene ablaufenden Verschwenkvorgang, wie im Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 2 der Streitpatentschrift ersichtlich.

4.c) In den als Hilfsantrag 2 geltenden Patentanspruch 1 wird zusätzlich noch das Merkmal 9.1 aufgenommen (vgl. Punkt II. 2. b)), wonach die Breite des gemeinsamen Bunkers geringer ist als der Abstand der äußeren Legeaggregate in der Gebrauchsstellung. Diese Maßnahme stellt sicher, dass das insoweit größte Bauteil der Maschine, welches als solches im Betrieb der Maschine in seiner Breite nicht mehr verändert werden kann, nicht einer Herstellung der zulässigen Straßentransportbreite entgegensteht.

4.d) Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 führt in Merkmal 4.‘ zu einer beschränkenden Festlegung der Zahl der Legeaggregate auf insgesamt acht einzelne Legeaggregate, von denen nunmehr gemäß Merkmale 5. und 5.1.1 jeweils die beiden äußeren Legeaggregate zur Herstellung der Nichtgebrauchsstellung, also der Transportstellung, einklappbar sind und dadurch gemäß Merkmal 5.2 jeweils den (beiden) inneren Legeaggregaten in Richtung der Längsachse L jeweils den (beiden) inneren Legeaggregaten in Richtung der Längsachse L gegenüber liegen und gegenüber den inneren Legeaggregaten in Fahrtrichtung nach vorne versetzt positioniert sind (vgl. auch Punkt II. 2c)). Mit dieser Maßnahme wird eine Transportstellung beansprucht, wie sie im Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 2 (linke Hälfte) der Streitpatentschrift insgesamt dargestellt ist. Hierzu gehört auch die Positionsbeschreibung der äußeren Legeaggregate bei Nichtgebrauchsstellung gemäß Merkmal 7.‘, wonach diese in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt und den inneren Legeaggregaten benachbart sind, was ebenfalls aus Fig. 2 (linke Hälfte) ersichtlich ist. Das Merkmal 6.‘ dieses Anspruchs ist auf die Gebrauchsstellung der Maschine gerichtet, in der alle Legeaggregate in Reihe zueinander angeordnet sind, wie in Fig. 2 (rechte Hälfte) erkennbar ist.

4.e) Der als Hilfsantrag 4 vorgelegte Patentanspruch 1 wird gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lediglich noch durch die Hinzunahme des in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 bereits verwendeten Merkmals 9.1, welches auf die Begrenzung der Bunkerbreite gerichtet ist, beschränkt (vgl. auch Punkt II. 2d)). Eine derartige Maßnahme führt zu dem in Punkt II. 4.c) bezüglich Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 bereits beschriebenen Effekt.

5. Die nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. nach den Patentansprüchen 1 gemäß Hilfsantrag 1 bis 4 jeweils beanspruchte Lehre ist nicht patentfähig i. S. v. Artikel 138 (1), a) EPÜ. Es kann dabei dahinstehen, ob die genannten Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen zulässig sind und ob deren jeweilige Lehre die erforderliche Neuheit aufweist, denn die jeweilige Lehre dieser Ansprüche ergab sich für den angesprochenen Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. im Prioritätszeitpunkt bereits in naheliegender Weise i. S. v. Artikel 56 EPÜ aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

5.a) Die gemäß Hauptantrag verteidigte Lehre des Patentanspruchs 1 ergab sich für den angesprochenen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der SU 15 21 332 A1 (Ni8) und der zugehörigen Übersetzung (Ni8a) sowie nach der US 5 429 195 A (Ni7).

Die in der Streitpatentstreitschrift angegebene Aufgabe bedarf hierzu einer Korrektur, da diese objektiv danach zu bestimmen ist, was die beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet. Die beschriebenen sich aus der Breite der Maschine in Gebrauchsstellung ergebenden Nachteile u. a. für den Transport sind bereits im Stand der Technik durch die Ni8/8a, insbesondere aber die Ni7 gelöst, da letztere über die Lösung einer Breitenreduzierung zugleich auch eine Bewegbarkeit wenigstens einen äußeren Legeaggregats aus einer Gebrauchsstellung in eine Nichtgebrauchsstellung zur Verschwenkmöglichkeit der äußeren beiden Legeaggregate nach vorne zur Herstellung der Transportposition lehrt. Die allgemeine übergeordnete Aufgabe kann zutreffend darin gesehen werden, den Transport, wie die Überführung überbreiter Maschinen in eine für den Straßentransport zulässige Breite, möglichst schnell, einfach und bedienungsfreundlich auszugestalten.

Ausgangspunkt der Überlegungen des Fachmanns bildet die im Stand der Technik nächstkommende Ni8/8a (SU 15 21 332 A1/Übersetzung).

Durch die Ni8/8a ist eine Kartoffellegemaschine mit einem fahrbaren Rahmen (1) (vgl. Fig. 1) mit einer Legeaggregat-Anordnung (4) am Rahmen (1) bekannt geworden, wobei mehrere Legeaggregate zum gleichzeitigen Legen in mehreren Reihen vorgesehen sind (vgl. Fig. 3, 4) und die Legeaggregate in einer in Arbeitsrichtung quer bzw. senkrecht zu einer Legeachse (diese entspricht im Streitpatent, Fig. 2, der Längsmittenachse der Maschine) der Legevorrichtung aufeinander fol- gend vorgesehen sind und im Verwendungsfall eine Reihe von Legeaggregaten bilden. Damit sind die Merkmale 1. bis 4. (vgl. Merkmalsauflistung in Punkt 2.) des in erster Linie verteidigten Anspruchs 1 nach Hauptantrag des Streitpatents durch die Ni8/8a bereits vorweg genommen. Auch ist das äußere Legeaggregat in der Gebrauchsstellung der Maschine in Reihe mit den anderen Legeaggregaten (vgl. Fig. 3, 4) angeordnet (Merkmal 6.). Die Legeaggregate weisen jeweils einen eigenen Speicher für Kartoffeln auf, wie jedenfalls die Darstellung nach Fig. 2 bis 4 zeigt oder zumindest nahe legt, während im Text zunächst lediglich von einem Einfüllspeicher (20) (vgl. hierzu auch die Seitenansicht gemäß Fig. 6) gesprochen wird. Auch wenn es in der Beschreibung hierzu keine deutliche textliche Aussage gibt, hält der Senat das Merkmal 8. bereits durch Fig. 2 bis 4 zumindest für angeregt und damit nahe gelegt und durch den Text des Anspruchs der Ni8a für vorbeschrieben, denn dort wird von dem Einfüllspeicher jeder Setzvorrichtung gesprochen.

An dem fahrbaren Rahmen (1) ist bei der entgegengehaltenen Maschine nach Ni8/8a ferner ein für sämtliche Legeaggregate gemeinsamer Bunker (3) (vgl. Fig. 1 und 6) vorgesehen (Merkmal 9.), wobei auch Fördereinrichtungen vorgesehen sind (Förderer (15) zusammen mit der Schüttrutsche zum Einfüllspeicher (20) hin gemäß Fig. 6) (Merkmal 10.) und die Fördereinrichtungen die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher (20) der Legeaggregate (4) aus dem gemeinsamen Bunker (3) mit Kartoffeln versorgen (Merkmal 11).

Eine Bewegbarkeit eines wenigstens einen äußeren Legeaggregats aus einer Gebrauchsstellung in eine Nichtgebrauchsstellung zur Breitenreduzierung - wie in Merkmal 5. gefordert - ist aus der Ni8/8a, jedenfalls im Sinne der Auslegung dieses Merkmals nicht ersichtlich. Vielmehr ist aus Seite 3, Zeilen 1 bis 16 der Ni8a ersichtlich, dass die Legeaggregate auf zusätzlichen modulartigen Rahmen quasi in Baukastenform zusammensetzbar sind und somit auf unterschiedliche Reihenabstände (vgl. Zeile 5 und 10) und beliebige Arbeitsbreiten (vgl. Zeile 9) einstellbar sind. Hierzu sind Module vorgesehen, die durch Flanschverbindungen z. B. durch Schraubverbindungen zusammen gehalten werden (Zeile 7, 8). Auf Seite 3, letzte Zeile bis S. 4, Zeilen 1, 2 wird dann noch weiter ausgeführt, dass die breit schneidende Maschine für den Transport an den Seitenhaltern in die gewünschte Position getrennt wird. Dies lässt auf ein Lösen der Schraubenverbindungen der Flansche schließen und ist daher insoweit jedenfalls nicht mit einer "Bewegung" bzw. "Bewegbarkeit" im Sinne von Merkmal 5. gleichzusetzen. Eine Überführung der entgegengehaltenen Maschine in eine zum Transport geeignete Nichtgebrauchsstellung ist somit zwar - anders als die Beklagte vorträgt auch bei der Maschine nach der Ni8a möglich. Diese erfolgt jedoch mit anderen und aufwändigeren Mitteln als beim Patentgegenstand.

Auch die Lage des wenigstens einen äußeren Legeaggregats in Nichtgebrauchsstellung, wie in Merkmal 7. beschrieben, lässt sich nach Auffassung des Senats aus der Ni8/8a nicht zweifelsfrei entnehmen, denn der Ausdruck "und aneinander gekoppelt oder getrennt transportiert" auf Seite 4, Zeilen 1, 2 der Ni8a kann sich nur auf die Weiterbehandlung der abgetrennten seitlichen Module beziehen, d. h. ob diese noch weiter zerlegt werden sollen oder nicht.

Der Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 unterscheidet sich vom Stand der Technik nach Ni8/8a nach alledem in den Merkmalen 5. und 7. Auch das Merkmal 5.1 des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag wird durch die Ni8/8a nicht berührt, denn von einer Schwenkbewegung in die Nichtgebrauchsstellung ist dort nicht die Rede.

Einen hierzu bedeutsamen Stand der Technik stellt aber die Ni7 (US 5 429 195 A) dar, deren Gegenstand allgemein die Herbeiführung der Transportstellung bei landwirtschaftlichen Vorrichtungen ist, wie beispielsweise Legemaschinen (vgl. Spalte 1, Zeilen 14 bis 23 und insbesondere Zeile 17 "… such as planters …"). Der englische Ausdruck "planter" bezeichnet u. a. Legemaschinen und Pflanzmaschinen. Insoweit handelt es sich daher bei dem Gegenstand der US 5 429 195 A u. a. auch um einen einschlägigen, dem Patentgegenstand gattungsgleichen technischen Gegenstand.

In Fig. 9 der Ni7 ist eine Verschwenkmöglichkeit der äußeren beiden Legeaggregate nach vorne dargestellt, die der Herstellung der Transportposition dient (vgl. auch Spalte 4, Zeilen 63 bis 65). Durch die dargestellte Verschwenkung um ca. 180° nach vorne gelangen die beiden seitlichen äußeren Legeaggregate in eine Position, die in etwa gegenüber den beiden inneren Legeaggregaten liegt.

Damit ist bei dieser entgegengehaltenen Maschine ebenfalls wenigstens ein äußeres Legeaggregat an wenigstens einem Ende der Legeaggregatanordnung aus einer Gebrauchsstellung (in Fig. 9 rechts gestrichelt dargestellt) zur Reduzierung der Breite der Legemaschine in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar, wie in Merkmal 5. gefordert. Diese Bewegung ist auch - wie in Merkmal 5.1 gefordert - eine Schwenkbewegung. Das Ergebnis dieser (Verschwenk-)Bewegung ist dann, wie in Merkmal 7. beschrieben, derart, dass in der Nichtgebrauchsstellung das wenigstens eine äußere Legeaggregat in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt ist und inneren Legeaggregaten benachbart ist.

Nachdem derartige Maschinen heute überwiegend im überbetrieblichen Einsatz laufen und demzufolge häufig auch auf öffentlichen Straßen transportiert werden müssen, bestand für den Fachmann auch ein starkes Bedürfnis und die Veranlassung, für die sich ihm stellende Aufgabe nach Lösungen für eine einfache und bedienungsfreundliche Breitenreduzierung bei einer ansonsten mit allen gewünschten Aggregaten ausgestatteten Vorrichtung zu suchen und die bestehenden Mängel zu beseitigen, wie sie im Stand der Technik hier nach der Ni8/8a aufgrund der erforderlichen Abmontage der Flanschverbindungen und des Verladens der schweren abgetrennten äußeren Legeaggregate noch vorlagen. Auf dieser Suche nach einer Problemlösung gelangte der Fachmann hier in naheliegender Weise zu der Lösung - insbesondere im Hinblick auf Erleichterungen für das Bedienungspersonal - wie sie auch die Ni7 (US 5 429 195 A) zur Herbeiführung der Transportstellung vorschlägt.

Der Einwand der Beklagten, wonach beim Stand der Technik nach Ni7 das Problem der Querförderung des Pflanzgutes von einem zentralen, gemeinsamen Bun- ker hin zu den einzelnen Legeaggregaten nicht bestehe und dieser Stand der Technik daher keine Hinweise zur Verbesserung der Herstellung der Transportstellung bei einer Kartoffellegemaschine nach Ni8/8a bieten könne, vermag nicht durchzugreifen, denn die Lehre des Streitpatents offenbart in der Gesamtheit seiner Ansprüche über Haupt- und Hilfsanträge hinweg kein Merkmal bezüglich technischer Einzelheiten einer Querförderung bzw. der Art und Weise, wie mit einer solchen Einrichtung im Falle eines Verschwenkens der äußeren Legeaggregate zu verfahren sei. Auch in der übrigen Offenbarung nach Beschreibung und Zeichnungen des Streitpatents finden sich hierzu keine Hinweise. Vielmehr wird die Art und Weise der Verschwenkung der Querfördereinrichtung dem maßgeblichen Fachmann überlassen. Daher bedarf es auch nicht des Nachweises diesbezüglicher Merkmale oder Hinweise im entgegengehaltenen Stand der Technik.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat nach alledem keinen Bestand, denn seine Lehre beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.b) Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergab sich für den maßgeblichen Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach Ni8/8a und Ni7, denn das gemäß Merkmal 5.1.1 dieses Anspruchs hinzugenommene Schwenken (des wenigstens einen äußeren Legeaggregats) um eine vertikale Achse einer Gelenkanordnung ist in der Entgegenhaltung Ni7 in dieser Weise direkt beschrieben und dargestellt. So wird in Spalte 4, Zeilen 61 bis 65 mit Bezugnahme auf Fig. 9 die Faltbarkeit der äußeren Legeaggregate um Gelenkanordnungen („hinges“) (20) und (22) beschrieben, wobei aus den Figuren 2, 3, 6, 7, 8 und 9 jeweils die vertikale Ausrichtung der Achsen der Gelenkanordnungen (20) und (22) ohne weiteres ersichtlich ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat demnach keinen Bestand.

5.c) Auch die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, in die das Merkmal 9.1, wonach die Breite des gemeinsamen Bunkers geringer ist als der Abstand der äußeren Legeaggregate in der Gebrauchsstellung, zur weiteren Be- schränkung aufgenommen wurde, ergab sich für den angesprochenen Fachmann bereits in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik. So ist in der Draufsicht-Darstellung gemäß Fig. 2 der Ni8/8a bereits ersichtlich, dass der gemeinsame Ladebunker (3) schon gegenüber einer Maschinenkonfiguration mit lediglich zwei Legeaggregaten (4) hinter der Breitenausdehnung der beiden Legeaggregate (4) zurückbleibt. Wie für den angesprochenen Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, tritt dieser Effekt erst recht dann ein, wenn die Maschine mit einer größeren Zahl von Legeaggregaten bestückt ist, wie z. B. aus Fig. 3 und 4 ersichtlich. Die Maßnahme nach Merkmal 9.1 ist darüber hinaus ein für den angesprochenen Fachmann selbstverständliches technisches Handeln, denn der Bunker selbst hat keine Mittel zur Breitenreduzierung und würde, falls er die Breitenausdehnung der Legeaggregate in der Gebrauchsstellung einnehmen würde, deren Verschwenkung in eine schmäler bauende Transportstellung ihren technischen Sinn nehmen.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat demnach keinen Bestand.

5.d) Auch die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ergab sich für den angesprochenen Fachmann in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik.

Mit diesem Patentanspruch wird die Zahl der Legeaggregate gemäß Merkmal 4.‘ auf acht solche Legeaggregate beschränkt. Eine derartige Ausgestaltung einer Maschine mit genau acht Legeaggregaten ist bereits aus der Entgegenhaltung Ni7 ersichtlich (vgl. Deckblatt unten, Fig. 3 und 9). Ebenso ist aus Fig. 9 der Ni7 erkennbar, dass entsprechend dem weiteren beschränkenden Merkmal 5.‘ dieses Anspruchs, jeweils zwei äußere Legeaggregate an beiden Enden der Legeaggregat-Anordnung aus einer Gebrauchsstellung (Fig. 9, rechte Hälfte, strichlierte Linien in der Darstellung) zur Reduzierung der Breite der Maschine in eine Nichtgebrauchsstellung (Fig. 9, rechte Hälfte, durchgezogene Linien in der Darstellung) bewegbar sind, wobei es sich hier eindeutig auch um einen Schwenkvorgang entsprechend dem weiter beschränkenden Merkmal 5.1‘ handelt. Das Ergebnis der Herstellung der Nichtgebrauchsstellung, wie in Merkmal 5.2 weiter beschränkend derart beschrieben, dass die beiden äußeren Legeaggregate dann jeweils den beiden inneren nach vorne versetzt gegenüber liegen, ist ebenfalls direkt der Fig. 9 der Ni7 (rechte Hälfte, durchgezogene Linien in der Darstellung) zu entnehmen. Auch die zusätzlich noch beschränkend hinzugenommenen Merkmale 6.‘ (äußere Legeaggregate in Gebrauchsstellung in Reihe mit anderen Legeaggregaten angeordnet) und 7.‘ (äußere Legeaggregate in Nichtgebrauchsstellung in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt und inneren Legeaggregaten benachbart) sind durch Fig. 9 der Ni7 direkt vorweg genommen.

Nach alledem hat auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 keinen Bestand.

5.e) Ebenso ergab sich die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 für den maßgeblichen Fachmann in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wortgleich. Insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen zu den Ansprüchen der vorangegangenen (Hilfs)anträge, insbesondere auf die Begründung zu Hilfsantrag 3, verwiesen. Das gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 noch beschränkend hinzu genommene Merkmal 9.1 kann eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen, denn es handelt sich hierbei um eine für den Fachmann aus dem Stand der Technik nach Ni8/8a ersichtliche bzw. herleitbare Maßnahme, die darüber hinaus auch eine technische Selbstverständlichkeit darstellt. Zur Begründung im Einzelnen hierzu wird ausdrücklich auf die entsprechenden Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 (Punkt II. 5.c)) verwiesen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 kann nach alledem ebenfalls keinen ‚Bestand haben.

6. Auch die direkt bzw. indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 lassen keine den Patentschutz begründenden Maßnahmen erkennen, was der Beklagte zwar angesprochen aber nicht substantiiert geltend gemacht hat (vgl. BGH GRUR 2012, 149 Tz. 96 - Sensoranordnung; GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II - in Fortführung GRUR 1997, 120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät).

III.

Als Unterlegener hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs.1 PatG, 709 ZPO.

Engels Dr. Huber Dr. Mittenberger-Huber Rippel Dr. Prasch Cl/Pr

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