Paragraphen in 2 StR 282/12
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1 | 154 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 282/12 URTEIL vom 27. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger,
Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. März 2012 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in einem Fall sowie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, freigesprochen. Die auf die nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin ist unbegründet.
Das Landgericht hat sich mit der Beweislage ausführlich auseinandergesetzt, die verschiedenen, voneinander abweichenden Aussagen der Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung, der Exploration durch eine Sachverständige sowie in der Hauptverhandlung umfassend dargestellt und im Einzelnen begründet, warum auf der Grundlage dieser Aussagen die Feststellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht möglich war. Vielmehr haben sich erhebliche Anhaltspunkte für eine bewusste oder unbewusste Falschaussage der Nebenkläger ergeben. Rechtsfehler der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht geltend gemacht.
Die Anklage legte dem Angeklagten auch zur Last, die Nebenklägerin im Dezember 2009 durch Drohung mittels einer SMS mit dem Tod ihrer Mutter dazu genötigt zu haben, die Missbrauchstaten nicht zu offenbaren (Fall 5), und im Dezember 2009 versucht zu haben, die Mutter der Nebenklägerin zur Rückkehr zu ihm zu nötigen (Fall 6). Insoweit hat das Landgericht das Verfahren im Hinblick auf eine andere Verurteilung vom 18. Mai 2010 gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Es hätte nahe gelegen, in den Urteilsgründen darzulegen, wie sich in der Hauptverhandlung die Beweissituation hinsichtlich dieser beiden Taten dargestellt hat. Wenn sich erwiesen hätte, dass der Angeklagte die Nebenklägerin tatsächlich nötigte, bestimmte Straftaten nicht zu offenbaren, hätte dies vom Tatrichter bei der Beweiswürdigung hinsichtlich des hier erfolgten Freispruchs nicht außer Betracht gelassen werden dürfen.
Es ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe und der von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Anklageschrift aber zu entnehmen, dass die SMS nicht mehr sichergestellt werden konnte und der Tatvorwurf auch insoweit allein auf die Angaben der Geschädigten gestützt war. Auf diese vermochte das Landgericht indes insgesamt keine eine Verurteilung des Angeklagten tragende Überzeugung zu gewinnen. Ein durchgreifender Erörterungsmangel liegt daher nicht vor.
Becker Krehl Fischer Schmitt Ott
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