Paragraphen in IV ZR 45/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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5 | 5 | VVG |
2 | 242 | BGB |
1 | 562 | ZPO |
1 | 563 | ZPO |
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2 | 242 | BGB |
5 | 5 | VVG |
1 | 562 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 45/23 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. September 2024 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2024:180924UIVZR45.23.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 4. September 2024 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 62.041,80 € festgesetzt.
Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages.
Dieser Vertrag wurde auf Antrag des Klägers im sogenannten Policenmodell gemäß § 5a VVG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 abgeschlossen. Auf Seite 3 des dem Kläger übersandten Versicherungsscheins findet sich folgende Belehrung:
"Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung." Der Kläger zahlte fortan die Beiträge. Mit Schreiben vom 23. November 2019 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Vertragsschluss. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Vertrages ab.
Mit der Klage verlangt der Kläger in der Hauptsache die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge abzüglich Risikokosten sowie die Herausgabe von Nutzungen nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers verneint. Dieser sei inhaltlich ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Der in der Belehrung über das Widerspruchsrecht fehlende Hinweis auf das Schriftformerfordernis nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. habe nicht zu einem fortbestehenden Widerspruchsrecht geführt, weil der Belehrungsmangel abstrakt nicht geeignet gewesen sei, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer daran zu hindern, das ihm zustehende Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Auf die Frage der Verwirkung des Widerspruchsrechts komme es daher nicht an.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche können dem Kläger mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings noch zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Kläger erteilte Widerspruchsbelehrung entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. fehlerhaft keinen Hinweis auf die erforderliche Schriftform des Widerspruchs enthielt. Dieses Formerfordernis konnte der Kläger nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 10; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24; jeweils m.w.N.).
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, einem fortbestehenden Widerspruchsrecht des Klägers stehe entgegen, dass der vorgenannte Belehrungsfehler nicht geeignet gewesen sei, ihn von der Ausübung eines fristgerechten Widerspruchs abzuhalten.
a) Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung mit Urteil vom 15. Februar 2023 (IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 13 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerspruchsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Unter diesen (engen) Voraussetzungen liegt ein geringfügiger Belehrungsfehler vor, der einer Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 242 BGB entgegensteht.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurde dem Kläger durch den fehlenden Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 29. Juli 1994 gültigen Fassung erforderliche Schriftform des Widerspruchs die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Wie der Senat ebenfalls nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 15. März 2023 (IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, liegt kein geringfügiger Belehrungsfehler im oben genannten Sinne vor, wenn eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Form (hier: Schriftform) enthielt. Allein dem in der Belehrung enthaltenen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung genüge, wird der Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass ein Widerspruch in Schriftform erforderlich ist. Vielmehr wird er - anders als das Berufungsgericht meint - annehmen, dass ein formloser Widerspruch ebenfalls genügt (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 aaO Rn. 16 ff.).
III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung sowie zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.05.2022 - 2-30 O 17/21 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.01.2023 - 3 U 155/22 -
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5 | 5 | VVG |
2 | 242 | BGB |
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